RS OGH 2015/4/9 17Os51/14z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.2015
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Norm

StGB §302
SPG §89
RLV §1 Abs3
  1. StGB § 302 heute
  2. StGB § 302 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  3. StGB § 302 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 302 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 302 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. SPG § 89 heute
  2. SPG § 89 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2024
  3. SPG § 89 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. SPG § 89 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1999
  5. SPG § 89 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. SPG § 89 gültig von 01.05.1993 bis 30.06.1996

Rechtssatz

Das Beschwerderecht nach § 89 SPG gewährt kein subjektives Recht auf Einhaltung von nach § 31 SPG erlassenen Richtlinien, vielmehr bloß einen Anspruch auf Feststellung der Erfüllung dem Staat gegenüber bestehender Verpflichtungen. § 1 Abs 3 RLV normiert (bloß) eine Verpflichtung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, unter den dort genannten Voraussetzungen und Bedingungen auch außerhalb des Dienstes einzuschreiten. Daraus ergibt sich kein unter dem Aspekt des Schädigungsvorsatzes im Sinn des § 302 Abs 1 StGB relevanter Anspruch des Staates, ein Einschreiten bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen zu unterlassen.Das Beschwerderecht nach Paragraph 89, SPG gewährt kein subjektives Recht auf Einhaltung von nach Paragraph 31, SPG erlassenen Richtlinien, vielmehr bloß einen Anspruch auf Feststellung der Erfüllung dem Staat gegenüber bestehender Verpflichtungen. Paragraph eins, Absatz 3, RLV normiert (bloß) eine Verpflichtung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, unter den dort genannten Voraussetzungen und Bedingungen auch außerhalb des Dienstes einzuschreiten. Daraus ergibt sich kein unter dem Aspekt des Schädigungsvorsatzes im Sinn des Paragraph 302, Absatz eins, StGB relevanter Anspruch des Staates, ein Einschreiten bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen zu unterlassen.

Entscheidungstexte

  • RS0130020">17 Os 51/14z
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 17 Os 51/14z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130020

Im RIS seit

05.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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