Norm
StGB §302Rechtssatz
Das Beschwerderecht nach § 89 SPG gewährt kein subjektives Recht auf Einhaltung von nach § 31 SPG erlassenen Richtlinien, vielmehr bloß einen Anspruch auf Feststellung der Erfüllung dem Staat gegenüber bestehender Verpflichtungen. § 1 Abs 3 RLV normiert (bloß) eine Verpflichtung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, unter den dort genannten Voraussetzungen und Bedingungen auch außerhalb des Dienstes einzuschreiten. Daraus ergibt sich kein unter dem Aspekt des Schädigungsvorsatzes im Sinn des § 302 Abs 1 StGB relevanter Anspruch des Staates, ein Einschreiten bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen zu unterlassen.Das Beschwerderecht nach Paragraph 89, SPG gewährt kein subjektives Recht auf Einhaltung von nach Paragraph 31, SPG erlassenen Richtlinien, vielmehr bloß einen Anspruch auf Feststellung der Erfüllung dem Staat gegenüber bestehender Verpflichtungen. Paragraph eins, Absatz 3, RLV normiert (bloß) eine Verpflichtung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, unter den dort genannten Voraussetzungen und Bedingungen auch außerhalb des Dienstes einzuschreiten. Daraus ergibt sich kein unter dem Aspekt des Schädigungsvorsatzes im Sinn des Paragraph 302, Absatz eins, StGB relevanter Anspruch des Staates, ein Einschreiten bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen zu unterlassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130020Im RIS seit
05.06.2015Zuletzt aktualisiert am
05.06.2015