Norm
StGB §57Rechtssatz
Durch die erstmalige Vernehmung des Beschuldigten wird der Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 164 StPO gehemmt. Diese Hemmung wirkt kraft Gesetzes bis zur „rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens".Durch die erstmalige Vernehmung des Beschuldigten wird der Lauf der Verjährungsfrist gemäß Paragraph 164, StPO gehemmt. Diese Hemmung wirkt kraft Gesetzes bis zur „rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124802Im RIS seit
24.07.2009Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015