Norm
^StPO §106 Abs1 Z2Rechtssatz
1. Gerichtliche Feststellung und Bereinigung - wie hier behauptet - durch die Kriminalpolizei (§ 18 StPO) ohne staatsanwaltliche Anordnung begangener Verletzungen des Art 5 MRK wird seit 1. Jänner 2008 bis zur Beendigung des Ermittlungsverfahrens über Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 Abs 1 Z 2 StPO ermöglicht.1. Gerichtliche Feststellung und Bereinigung - wie hier behauptet - durch die Kriminalpolizei (Paragraph 18, StPO) ohne staatsanwaltliche Anordnung begangener Verletzungen des Artikel 5, MRK wird seit 1. Jänner 2008 bis zur Beendigung des Ermittlungsverfahrens über Einspruch wegen Rechtsverletzung nach Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 2, StPO ermöglicht.
2. Die Staatsanwaltschaft kann einem (bloß) darauf gerichteten Begehren nicht iS des § 107 Abs 1 vierter Satz StPO entsprechen, sodass das Gericht über einen solchen (zulässigen) Einspruch stets in der Sache zu entscheiden hat.2. Die Staatsanwaltschaft kann einem (bloß) darauf gerichteten Begehren nicht iS des Paragraph 107, Absatz eins, vierter Satz StPO entsprechen, sodass das Gericht über einen solchen (zulässigen) Einspruch stets in der Sache zu entscheiden hat.
3. Nach Ausschöpfung des durch § 107 Abs 3 erster Satz StPO eröffneten Instanzenzugs kann beim Obersten Gerichtshof geltend gemacht werden, dass die Anerkennung und der allenfalls mögliche Ausgleich einer durch die Kriminalpolizei geschehenen Grundrechtsverletzung unterblieben ist; im Fall des Art 5 MRK mit Grundrechtsbeschwerde (§ 1 Abs 1 GRBG), sonst mit Erneuerungsantrag (auch) ohne vorherige Anrufung des EGMR (13Os 16/09s).3. Nach Ausschöpfung des durch Paragraph 107, Absatz 3, erster Satz StPO eröffneten Instanzenzugs kann beim Obersten Gerichtshof geltend gemacht werden, dass die Anerkennung und der allenfalls mögliche Ausgleich einer durch die Kriminalpolizei geschehenen Grundrechtsverletzung unterblieben ist; im Fall des Artikel 5, MRK mit Grundrechtsbeschwerde (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG), sonst mit Erneuerungsantrag (auch) ohne vorherige Anrufung des EGMR (13Os 16/09s).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125168Im RIS seit
06.08.2009Zuletzt aktualisiert am
20.05.2015