Norm
GebAG 1975 §54 Abs1 Z3Rechtssatz
Dolmetschtätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit einer gerichtlichen Verhandlung unterfällt § 54 Abs 1 Z 3 GebAG. Eine gesonderte gerichtliche Bewilligung ist nicht erforderlich.Dolmetschtätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit einer gerichtlichen Verhandlung unterfällt Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG. Eine gesonderte gerichtliche Bewilligung ist nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126040Im RIS seit
20.08.2010Zuletzt aktualisiert am
11.08.2015