RS OGH 2015/6/16 11Os61/10w, 14Os34/15d

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Veröffentlicht am 16.06.2015
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Norm

GebAG 1975 §54 Abs1 Z3

Rechtssatz

Dolmetschtätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit einer gerichtlichen Verhandlung unterfällt § 54 Abs 1 Z 3 GebAG. Eine gesonderte gerichtliche Bewilligung ist nicht erforderlich.Dolmetschtätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit einer gerichtlichen Verhandlung unterfällt Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG. Eine gesonderte gerichtliche Bewilligung ist nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

  • RS0126040">11 Os 61/10w
    Entscheidungstext OGH 22.06.2010 11 Os 61/10w
    Beisatz: Hier: Erläuterung des Urteils durch den beigegebenen Verteidiger. (T1)
  • RS0126040">14 Os 34/15d
    Entscheidungstext OGH 16.06.2015 14 Os 34/15d
    Vgl; Beisatz: Mündliche Übersetzung fremdsprachiger Urteile während der Verhandlung nach vorangegangener Durchsicht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126040

Im RIS seit

20.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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