Norm
VersVG §176 Abs5Rechtssatz
§ 176 Abs 5 und 6 VersVG gelten nur für das System der Bruttopolizze (wonach die Vermittlungsprovision nicht vom Kunden, sondern vom Versicherer bezahlt wird). Sie sind auf die Nettopolizze nicht analog anzuwenden.Paragraph 176, Absatz 5 und 6 VersVG gelten nur für das System der Bruttopolizze (wonach die Vermittlungsprovision nicht vom Kunden, sondern vom Versicherer bezahlt wird). Sie sind auf die Nettopolizze nicht analog anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125837Im RIS seit
18.06.2010Zuletzt aktualisiert am
06.11.2015