Norm
StGB §12 Fall1 AaRechtssatz
1. Gewaltausübende Tatmodalitäten sind Teil der Ausführungshandlung des § 201 StGB und begründen unmittelbare Täterschaft.1. Gewaltausübende Tatmodalitäten sind Teil der Ausführungshandlung des Paragraph 201, StGB und begründen unmittelbare Täterschaft.
2. Der misslungene versuchte Beischlaf und die vollendete Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung sind als die Verbrechen der Vergewaltigung nach §§ 201 Abs 1, 15 StGB zu beurteilen.2. Der misslungene versuchte Beischlaf und die vollendete Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung sind als die Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraphen 201, Absatz eins, 15, StGB zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125242Im RIS seit
15.08.2009Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015