RS OGH 2015/8/20 1R147/15g

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Veröffentlicht am 20.08.2015
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Rechtssatz

Die Wiederherstellung des letzten Besitzstandes iSd § 454 ZPO bedeutet nicht die Zurückversetzung in den vorigen Stand iSd § 1323 ABGB,  sondern der  neueren Lehre (vgl. Kodek in Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen², Rz 101 ff zu § 454 ZPO; Kodek in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Großkommentar zum ABGB - Klang-Kommentar³, Rz 158 ff zu § 339 ABGB sowie tw. Grüblinger in Schwimann/Kodek, ABGB-Praxiskommentar4, Rz 52 zu § 339 ABGB) folgend, einen bloßen Unterfall des Beseitigungsanspruches. Das auf die Wiederherstellung des vorigen Zustandes gerichtete Begehren ist nur dann berechtigt, wenn die Störung noch fortwirkt und es sich nicht bloß um eine vorübergehende, abgeschlossene Besitzstörung handelt. Der besitzrechtliche Wiederherstellungsanspruch ist dabei einschränkend auszulegen, wobei darauf abzustellen ist, ob die Wiederherstellung leicht einer allfälligen späteren Korrektur im petitorium zugänglich ist. Es besteht insbesondere dann kein Wiederherstellungsanspruch, wenn dessen Erfüllung mit erheblichen Kosten oder der endgültigen Vernichtung erheblicher, wirtschaftlicher Werte verbunden wäre.Die Wiederherstellung des letzten Besitzstandes iSd Paragraph 454, ZPO bedeutet nicht die Zurückversetzung in den vorigen Stand iSd Paragraph 1323, ABGB,  sondern der  neueren Lehre vergleiche Kodek in Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen², Rz 101 ff zu Paragraph 454, ZPO; Kodek in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Großkommentar zum ABGB - Klang-Kommentar³, Rz 158 ff zu Paragraph 339, ABGB sowie tw. Grüblinger in Schwimann/Kodek, ABGB-Praxiskommentar4, Rz 52 zu Paragraph 339, ABGB) folgend, einen bloßen Unterfall des Beseitigungsanspruches. Das auf die Wiederherstellung des vorigen Zustandes gerichtete Begehren ist nur dann berechtigt, wenn die Störung noch fortwirkt und es sich nicht bloß um eine vorübergehende, abgeschlossene Besitzstörung handelt. Der besitzrechtliche Wiederherstellungsanspruch ist dabei einschränkend auszulegen, wobei darauf abzustellen ist, ob die Wiederherstellung leicht einer allfälligen späteren Korrektur im petitorium zugänglich ist. Es besteht insbesondere dann kein Wiederherstellungsanspruch, wenn dessen Erfüllung mit erheblichen Kosten oder der endgültigen Vernichtung erheblicher, wirtschaftlicher Werte verbunden wäre.

Entscheidungstexte

  • 1 R 147/15g
    Entscheidungstext LG Leoben 20.08.2015 1 R 147/15g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00609:2015:RLE0000037

Im RIS seit

17.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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