Rechtssatz
Auch die Republik Österreich genießt einen zivilrechtlichen Anspruch auf ungestörten Besitz und Ausübung des Hausrechts, sodass es sich beim gesetzwidrigen Betreten eines Gerichtsgebäudes um eine (hausrechtsverletzende) Besitzstörung handelt. Eine Klärung der Identität des Störers im Wege der offensiven Selbsthilfe ist somit zulässig. Hindert das Kontrollorgan den Störer daher mit Gewalt am Verlassen des Gerichtsgebäudes, verwirklicht es zwar grundsätzlich das Tatbild der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (und allenfalls auch jenes der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB). Dieses Handeln ist aber aufgrund des Selbsthilferechts zur Durchsetzung ziviler Ansprüche gemäß §§ 19, 344 ABGB und auch gemäß § 105 Abs 2 StGB gerechtfertigt.Auch die Republik Österreich genießt einen zivilrechtlichen Anspruch auf ungestörten Besitz und Ausübung des Hausrechts, sodass es sich beim gesetzwidrigen Betreten eines Gerichtsgebäudes um eine (hausrechtsverletzende) Besitzstörung handelt. Eine Klärung der Identität des Störers im Wege der offensiven Selbsthilfe ist somit zulässig. Hindert das Kontrollorgan den Störer daher mit Gewalt am Verlassen des Gerichtsgebäudes, verwirklicht es zwar grundsätzlich das Tatbild der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (und allenfalls auch jenes der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB). Dieses Handeln ist aber aufgrund des Selbsthilferechts zur Durchsetzung ziviler Ansprüche gemäß Paragraphen 19, 344, ABGB und auch gemäß Paragraph 105, Absatz 2, StGB gerechtfertigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130259Im RIS seit
12.10.2015Zuletzt aktualisiert am
12.10.2015