Norm
OGHG §7 Abs1Rechtssatz
Das Erneuerungsverfahren an sich kennt – auch in seinem erweiterten Anwendungsbereich – keine Kostenersatzpflicht. Ein erfolgloser Antrag löst daher (auch gegenüber einem Verfahrensbeteiligten, der sich zum Antrag geäußert hat) keine Ersatzpflicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130347Im RIS seit
12.11.2015Zuletzt aktualisiert am
12.11.2015