RS OGH 2015/10/7 15Os96/14b, 15Os16/15i

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Veröffentlicht am 07.10.2015
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Rechtssatz

Das Erneuerungsverfahren an sich kennt – auch in seinem erweiterten Anwendungsbereich – keine Kostenersatzpflicht. Ein erfolgloser Antrag löst daher (auch gegenüber einem Verfahrensbeteiligten, der sich zum Antrag geäußert hat) keine Ersatzpflicht aus.

Entscheidungstexte

  • RS0130347">15 Os 96/14b
    Entscheidungstext OGH 07.10.2015 15 Os 96/14b
    Beisatz: Der OGH weist einen darauf gerichteten Kostenbestimmungsantrag gemäß § 7 Abs 1 Z 10 OGHG in einem Dreiersenat zurück. (T1)
  • RS0130347">15 Os 16/15i
    Entscheidungstext OGH 07.10.2015 15 Os 16/15i
    Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130347

Im RIS seit

12.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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