Norm
StGB §29Rechtssatz
Für das Verbrechen der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs 1 und Abs 2 StGB gilt das Zusammenrechnungsprinzip des § 29 StGB.Für das Verbrechen der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach Paragraph 233, Absatz eins und Absatz 2, StGB gilt das Zusammenrechnungsprinzip des Paragraph 29, StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130352Im RIS seit
16.11.2015Zuletzt aktualisiert am
16.11.2015