Norm
Krnt LWRG §47Rechtssatz
Bei der 1885 durch Regulierung am Wörthersee trocken gelegten Landfläche handelt es sich um Regulierungsneugrund im Sinne des § 47 Krnt LWRG. Eine solche künstlich hergestellte Landfläche ist kein verlassenes Wasserbett im Sinne des § 4 Abs 1 WRG. Damit steht einer Ersitzung des Eigentums an dieser Fläche das Verbot nach § 4 Abs 6 WRG 1959 (zuvor § 4 Abs 5 WRG 1934) nicht entgegen.Bei der 1885 durch Regulierung am Wörthersee trocken gelegten Landfläche handelt es sich um Regulierungsneugrund im Sinne des Paragraph 47, Krnt LWRG. Eine solche künstlich hergestellte Landfläche ist kein verlassenes Wasserbett im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, WRG. Damit steht einer Ersitzung des Eigentums an dieser Fläche das Verbot nach Paragraph 4, Absatz 6, WRG 1959 (zuvor Paragraph 4, Absatz 5, WRG 1934) nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130604Im RIS seit
24.03.2016Zuletzt aktualisiert am
18.04.2018