TE OGH 2015/12/22 1Ob98/15s

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Veröffentlicht am 22.12.2015
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, gegen die beklagte Partei Dr. M***** H*****, vertreten durch Lansky, Ganzger + partner Rechtsanwälte GmbH, Wien, und den Nebenintervenienten auf der Seite der beklagten Partei Dr. R***** P*****, wegen Feststellung und Räumung, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 22. Oktober 2015, 1 Ob 98/15s, wird dahin berichtigt, dass das Urteil mit der Formel „IM NAMEN DER REPUBLIK“ überschrieben wird und auf der Seite 1 die Wortfolge „den Beschluss gefasst“ durch die Worte „zu Recht erkannt“ sowie auf Seite 2 das Wort „Begründung“ durch das Wort „Entscheidungsgründe“ ersetzt werden.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof bestätigte mit der im Spruch genannten Entscheidung aufgrund einer Revision die Entscheidung der Vorinstanzen. Nach Spruch und Begründung der Entscheidung kann nicht zweifelhaft sein, dass es sich dabei um ein Urteil handelt. Irrtümlich wurde die Entscheidung jedoch in Beschlussform abgefasst und ausgefertigt. Dies war gemäß § 419 ZPO von Amts wegen zu berichtigen.Der Oberste Gerichtshof bestätigte mit der im Spruch genannten Entscheidung aufgrund einer Revision die Entscheidung der Vorinstanzen. Nach Spruch und Begründung der Entscheidung kann nicht zweifelhaft sein, dass es sich dabei um ein Urteil handelt. Irrtümlich wurde die Entscheidung jedoch in Beschlussform abgefasst und ausgefertigt. Dies war gemäß Paragraph 419, ZPO von Amts wegen zu berichtigen.

Textnummer

E113341

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0010OB00098.15S.1222.000

Im RIS seit

20.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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