Norm
StPO §32 Abs1aRechtssatz
Mit § 32 Abs 1a StPO sollte keine neue Form der Zuständigkeit im Sinn des § 31 StPO geschaffen werden, sodass die Abgrenzung zwischen „Schöffengericht“ und „großem Schöffengericht“ ausschließlich als eine Frage der Besetzung des Gerichts zu qualifizieren ist. Ergeben sich in der Hauptverhandlung Bedenken an der gehörigen Besetzung des Schöffengerichts, so ist kein Unzuständigkeitsurteil zu fällen, sondern vielmehr die Hauptverhandlung abzubrechen und die Entscheidung einer neuen Hauptverhandlung vor einem ordnungsgemäß besetzten Gericht vorzubehalten.Mit Paragraph 32, Absatz eins a, StPO sollte keine neue Form der Zuständigkeit im Sinn des Paragraph 31, StPO geschaffen werden, sodass die Abgrenzung zwischen „Schöffengericht“ und „großem Schöffengericht“ ausschließlich als eine Frage der Besetzung des Gerichts zu qualifizieren ist. Ergeben sich in der Hauptverhandlung Bedenken an der gehörigen Besetzung des Schöffengerichts, so ist kein Unzuständigkeitsurteil zu fällen, sondern vielmehr die Hauptverhandlung abzubrechen und die Entscheidung einer neuen Hauptverhandlung vor einem ordnungsgemäß besetzten Gericht vorzubehalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130518Im RIS seit
02.02.2016Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016