RS OGH 2015/10/22 12Os121/15h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2015
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Norm

StPO §32 Abs1a
  1. StPO § 32 heute
  2. StPO § 32 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StPO § 32 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2014
  4. StPO § 32 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  5. StPO § 32 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. StPO § 32 gültig von 01.06.2009 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  7. StPO § 32 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  8. StPO § 32 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  9. StPO § 32 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Mit § 32 Abs 1a StPO sollte keine neue Form der Zuständigkeit im Sinn des § 31 StPO geschaffen werden, sodass die Abgrenzung zwischen „Schöffengericht“ und „großem Schöffengericht“ ausschließlich als eine Frage der Besetzung des Gerichts zu qualifizieren ist. Ergeben sich in der Hauptverhandlung Bedenken an der gehörigen Besetzung des Schöffengerichts, so ist kein Unzuständigkeitsurteil zu fällen, sondern vielmehr die Hauptverhandlung abzubrechen und die Entscheidung einer neuen Hauptverhandlung vor einem ordnungsgemäß besetzten Gericht vorzubehalten.Mit Paragraph 32, Absatz eins a, StPO sollte keine neue Form der Zuständigkeit im Sinn des Paragraph 31, StPO geschaffen werden, sodass die Abgrenzung zwischen „Schöffengericht“ und „großem Schöffengericht“ ausschließlich als eine Frage der Besetzung des Gerichts zu qualifizieren ist. Ergeben sich in der Hauptverhandlung Bedenken an der gehörigen Besetzung des Schöffengerichts, so ist kein Unzuständigkeitsurteil zu fällen, sondern vielmehr die Hauptverhandlung abzubrechen und die Entscheidung einer neuen Hauptverhandlung vor einem ordnungsgemäß besetzten Gericht vorzubehalten.

Entscheidungstexte

  • RS0130518">12 Os 121/15h
    Entscheidungstext OGH 22.10.2015 12 Os 121/15h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130518

Im RIS seit

02.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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