Norm
MRG §18aRechtssatz
Es steht im Verfahren nach § 18a MRG der Berücksichtigung möglicher Förderungsmittel bei Bestimmung des monatlichen Deckungserfordernisses im Rahmen der vorläufigen Mietzinserhöhung nicht entgegen, dass diese bloß in Aussicht gestellt aber noch nicht verbindlich zugesichert wurden. Anderes gilt allerdings im Verfahren nach § 18b MRG, in dem die Förderung von Sanierungsmaßnahmen durch das Wohnhaussanierungsgesetz Voraussetzung für deren Berücksichtigung als Erhaltungsarbeit ist.Es steht im Verfahren nach Paragraph 18 a, MRG der Berücksichtigung möglicher Förderungsmittel bei Bestimmung des monatlichen Deckungserfordernisses im Rahmen der vorläufigen Mietzinserhöhung nicht entgegen, dass diese bloß in Aussicht gestellt aber noch nicht verbindlich zugesichert wurden. Anderes gilt allerdings im Verfahren nach Paragraph 18 b, MRG, in dem die Förderung von Sanierungsmaßnahmen durch das Wohnhaussanierungsgesetz Voraussetzung für deren Berücksichtigung als Erhaltungsarbeit ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130414Im RIS seit
11.12.2015Zuletzt aktualisiert am
11.12.2015