Norm
MeldeG §14 Abs1Rechtssatz
Meldebehörden haben die Meldedaten aller bei ihnen angemeldeten Menschen evident zu halten. Führen sie ihr lokales Melderegister im Rahmen des Zentralen Melderegisters (ZMR) haben sie Meldedaten, die zur Änderung des lokalen Melderegisters führen, unverzüglich dem Betreiber des ZMR zu überlassen und sicherzustellen, dass Anmeldungen im lokalen Melderegister nachvollzogen werden. § 15 Abs 1 MeldeG normiert eine Pflicht zur amtswegigen Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger Meldedaten. Die Eingabe von vornherein als unrichtig erkannter Meldedaten in das Melderegister stellt daher Fehlgebrauch der Befugnis iSd § 302 Abs 1 StGB dar (vgl schon 17 Os 34/14z).Meldebehörden haben die Meldedaten aller bei ihnen angemeldeten Menschen evident zu halten. Führen sie ihr lokales Melderegister im Rahmen des Zentralen Melderegisters (ZMR) haben sie Meldedaten, die zur Änderung des lokalen Melderegisters führen, unverzüglich dem Betreiber des ZMR zu überlassen und sicherzustellen, dass Anmeldungen im lokalen Melderegister nachvollzogen werden. Paragraph 15, Absatz eins, MeldeG normiert eine Pflicht zur amtswegigen Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger Meldedaten. Die Eingabe von vornherein als unrichtig erkannter Meldedaten in das Melderegister stellt daher Fehlgebrauch der Befugnis iSd Paragraph 302, Absatz eins, StGB dar vergleiche schon 17 Os 34/14z).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130525Im RIS seit
03.02.2016Zuletzt aktualisiert am
03.02.2016