RS OGH 2015/12/14 17Os27/15x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2015
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Norm

StGB §302
Wehrgesetz 2001 §2
  1. StGB § 302 heute
  2. StGB § 302 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  3. StGB § 302 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 302 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 302 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. WG 2001 § 2 heute
  2. WG 2001 § 2 gültig ab 01.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  3. WG 2001 § 2 gültig von 01.09.2009 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2009
  4. WG 2001 § 2 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2005
  5. WG 2001 § 2 gültig von 22.12.2001 bis 30.06.2005

Rechtssatz

Das Bundesheer ist Teil der Verwaltung des Bundes. Seine Aufgaben – darunter insbesondere die militärische Landesverteidigung - sind vollständig und abschließend in Art 79 B?VG festgelegt. Teil der militärischen Landesverteidigung ist gemäß § 2 Abs 2 Z 1 WG 2001 die allgemeine Einsatzvorbereitung, die der Sicherstellung der ständigen Einsatzbereitschaft des Bundesheeres dient. Sie umfasst die Schaffung aller, insbesondere personellen und materiellen Voraussetzungen, die für eine unverzügliche und wirksame Durchführung eines Einsatzes erforderlich sind (§ 2 Abs 3 WG 2001). Sämtliche militärische Aktivitäten im Rahmen der Friedensorganisation (vgl § 1 Abs 1 WG 2001) sind daher grundsätzlich einsatzbezogen und damit hoheitliches Verwaltungshandeln im Rahmen der militärischen Landesverteidigung.Das Bundesheer ist Teil der Verwaltung des Bundes. Seine Aufgaben – darunter insbesondere die militärische Landesverteidigung - sind vollständig und abschließend in Artikel 79, B?VG festgelegt. Teil der militärischen Landesverteidigung ist gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, WG 2001 die allgemeine Einsatzvorbereitung, die der Sicherstellung der ständigen Einsatzbereitschaft des Bundesheeres dient. Sie umfasst die Schaffung aller, insbesondere personellen und materiellen Voraussetzungen, die für eine unverzügliche und wirksame Durchführung eines Einsatzes erforderlich sind (Paragraph 2, Absatz 3, WG 2001). Sämtliche militärische Aktivitäten im Rahmen der Friedensorganisation vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, WG 2001) sind daher grundsätzlich einsatzbezogen und damit hoheitliches Verwaltungshandeln im Rahmen der militärischen Landesverteidigung.

Entscheidungstexte

  • RS0130535">17 Os 27/15x
    Entscheidungstext OGH 14.12.2015 17 Os 27/15x
    Beisatz: Dispositionen im Rahmen der Verwaltung der Truppenverpflegung (insbesondere Entscheidungen über deren Bevorratung und Ausgabe an die Truppe etwa durch Verwendung in der Truppenküche) sind Verrichtungen zur unmittelbaren Erfüllung der Vollziehungsaufgaben und daher Amtsgeschäfte im Sinn des § 302 Abs 1 StGB. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130535

Im RIS seit

12.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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