Norm
StGB §302Rechtssatz
Das Bundesheer ist Teil der Verwaltung des Bundes. Seine Aufgaben – darunter insbesondere die militärische Landesverteidigung - sind vollständig und abschließend in Art 79 B?VG festgelegt. Teil der militärischen Landesverteidigung ist gemäß § 2 Abs 2 Z 1 WG 2001 die allgemeine Einsatzvorbereitung, die der Sicherstellung der ständigen Einsatzbereitschaft des Bundesheeres dient. Sie umfasst die Schaffung aller, insbesondere personellen und materiellen Voraussetzungen, die für eine unverzügliche und wirksame Durchführung eines Einsatzes erforderlich sind (§ 2 Abs 3 WG 2001). Sämtliche militärische Aktivitäten im Rahmen der Friedensorganisation (vgl § 1 Abs 1 WG 2001) sind daher grundsätzlich einsatzbezogen und damit hoheitliches Verwaltungshandeln im Rahmen der militärischen Landesverteidigung.Das Bundesheer ist Teil der Verwaltung des Bundes. Seine Aufgaben – darunter insbesondere die militärische Landesverteidigung - sind vollständig und abschließend in Artikel 79, B?VG festgelegt. Teil der militärischen Landesverteidigung ist gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, WG 2001 die allgemeine Einsatzvorbereitung, die der Sicherstellung der ständigen Einsatzbereitschaft des Bundesheeres dient. Sie umfasst die Schaffung aller, insbesondere personellen und materiellen Voraussetzungen, die für eine unverzügliche und wirksame Durchführung eines Einsatzes erforderlich sind (Paragraph 2, Absatz 3, WG 2001). Sämtliche militärische Aktivitäten im Rahmen der Friedensorganisation vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, WG 2001) sind daher grundsätzlich einsatzbezogen und damit hoheitliches Verwaltungshandeln im Rahmen der militärischen Landesverteidigung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130535Im RIS seit
12.02.2016Zuletzt aktualisiert am
12.02.2016