RS OGH 2016/1/27 13Os92/13y, 13Os70/15s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2016
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Norm

FinStrG idF FinStrG-Novelle 2010 §2 Abs1 litc
FinStrG idF FinStrG-Novelle 2010 §35 Abs5
FinStrG idF FinStrG-Novelle 2010 §37 Abs4

Rechtssatz

Die durch die FinStrG-Novelle 2010 geschaffene Regelung des § 2 Abs 1 lit c FinStrG (iVm §§ 35 Abs 5 und 37 Abs 4 FinStrG) ist dann von Bedeutung, wenn das Zollvergehen im Inland entdeckt wird (§ 5 Abs 2 zweiter Satz FinStrG) und die Schmuggelroute sich zumindest in einen anderen Mitgliedstaat zurückverfolgen lässt. Dann sind auch die in dem anderen Mitgliedstaat zu erhebende Einfuhr?Umsatzsteuer und Tabaksteuer Teil des jeweiligen Wertbetrags.Die durch die FinStrG-Novelle 2010 geschaffene Regelung des Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, FinStrG in Verbindung mit Paragraphen 35, Absatz 5 und 37 Absatz 4, FinStrG) ist dann von Bedeutung, wenn das Zollvergehen im Inland entdeckt wird (Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz FinStrG) und die Schmuggelroute sich zumindest in einen anderen Mitgliedstaat zurückverfolgen lässt. Dann sind auch die in dem anderen Mitgliedstaat zu erhebende Einfuhr?Umsatzsteuer und Tabaksteuer Teil des jeweiligen Wertbetrags.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Einfuhrumsatzsteuer; Europäische Union

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129423

Im RIS seit

25.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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