Norm
FinStrG idF FinStrG-Novelle 2010 §2 Abs1 litcRechtssatz
Die durch die FinStrG-Novelle 2010 geschaffene Regelung des § 2 Abs 1 lit c FinStrG (iVm §§ 35 Abs 5 und 37 Abs 4 FinStrG) ist dann von Bedeutung, wenn das Zollvergehen im Inland entdeckt wird (§ 5 Abs 2 zweiter Satz FinStrG) und die Schmuggelroute sich zumindest in einen anderen Mitgliedstaat zurückverfolgen lässt. Dann sind auch die in dem anderen Mitgliedstaat zu erhebende Einfuhr?Umsatzsteuer und Tabaksteuer Teil des jeweiligen Wertbetrags.Die durch die FinStrG-Novelle 2010 geschaffene Regelung des Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, FinStrG in Verbindung mit Paragraphen 35, Absatz 5 und 37 Absatz 4, FinStrG) ist dann von Bedeutung, wenn das Zollvergehen im Inland entdeckt wird (Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz FinStrG) und die Schmuggelroute sich zumindest in einen anderen Mitgliedstaat zurückverfolgen lässt. Dann sind auch die in dem anderen Mitgliedstaat zu erhebende Einfuhr?Umsatzsteuer und Tabaksteuer Teil des jeweiligen Wertbetrags.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Einfuhrumsatzsteuer; Europäische UnionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129423Im RIS seit
25.06.2014Zuletzt aktualisiert am
04.03.2016