Norm
LiegTeilG §20Rechtssatz
Im Einspruchsverfahren nach § 20 LiegTeilG hat das Grundbuchsgericht infolge des Verweises auf § 14 LiegTeilG nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen vorzugehen, sodass keine Beschränkung auf den Urkundenbeweis besteht.Im Einspruchsverfahren nach Paragraph 20, LiegTeilG hat das Grundbuchsgericht infolge des Verweises auf Paragraph 14, LiegTeilG nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen vorzugehen, sodass keine Beschränkung auf den Urkundenbeweis besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130630Im RIS seit
18.04.2016Zuletzt aktualisiert am
02.05.2018