RS OGH 2016/2/23 5Ob63/15y

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Veröffentlicht am 23.02.2016
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Rechtssatz

Im Einspruchsverfahren nach § 20 LiegTeilG hat das Grundbuchsgericht infolge des Verweises auf § 14 LiegTeilG nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen vorzugehen, sodass keine Beschränkung auf den Urkundenbeweis besteht.Im Einspruchsverfahren nach Paragraph 20, LiegTeilG hat das Grundbuchsgericht infolge des Verweises auf Paragraph 14, LiegTeilG nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen vorzugehen, sodass keine Beschränkung auf den Urkundenbeweis besteht.

Entscheidungstexte

  • RS0130630">5 Ob 63/15y
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 5 Ob 63/15y
    Veröff: SZ 2016/15

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130630

Im RIS seit

18.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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