RS OGH 2016/2/25 5Ob97/11t, 8Ob22/13p, 2Ob9/16m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2016
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Norm

AußStrG 2005 §182
GBG §53
WEG 2002 §14 Abs1 Z5
  1. WEG 2002 § 14 heute
  2. WEG 2002 § 14 gültig ab 17.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
  3. WEG 2002 § 14 gültig von 01.08.2010 bis 16.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. WEG 2002 § 14 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. WEG 2002 § 14 gültig von 01.10.2006 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  6. WEG 2002 § 14 gültig von 01.01.2005 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2003
  7. WEG 2002 § 14 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2004

Rechtssatz

Durch die Bestätigung nach § 182 Abs 3 AußStrG wird hinsichtlich § 14 Abs 1 Z 5 WEG bestätigt, dass dem Erwerbsvorgang keine verlassenschaftsgerichtlichen Bedenken entgegenstehen. Für den Anwendungsbereich des § 14 WEG wird mit einer solchen Bestätigung der Nachweis erbracht, dass der überlebende Eigentumspartner durch Anwachsung unmittelbar Eigentum am halben Mindestanteil des verstorbenen Teils erworben hat, sodass ihm eine dem (bücherlichen) Eigentümer vergleichbare Rechtsstellung zukommt. Sucht er vor der bücherlichen Einverleibung seines Eigentums um eine Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung an, kann der Antrag nur bewilligt werden, wenn der überlebende Teil der Eigentümerpartnerschaft diesen urkundlichen Nachweis erbringt.Durch die Bestätigung nach Paragraph 182, Absatz 3, AußStrG wird hinsichtlich Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, WEG bestätigt, dass dem Erwerbsvorgang keine verlassenschaftsgerichtlichen Bedenken entgegenstehen. Für den Anwendungsbereich des Paragraph 14, WEG wird mit einer solchen Bestätigung der Nachweis erbracht, dass der überlebende Eigentumspartner durch Anwachsung unmittelbar Eigentum am halben Mindestanteil des verstorbenen Teils erworben hat, sodass ihm eine dem (bücherlichen) Eigentümer vergleichbare Rechtsstellung zukommt. Sucht er vor der bücherlichen Einverleibung seines Eigentums um eine Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung an, kann der Antrag nur bewilligt werden, wenn der überlebende Teil der Eigentümerpartnerschaft diesen urkundlichen Nachweis erbringt.

Entscheidungstexte

  • RS0127078">5 Ob 97/11t
    Entscheidungstext OGH 07.07.2011 5 Ob 97/11t
    Veröff: SZ 2011/89
  • RS0127078">8 Ob 22/13p
    Entscheidungstext OGH 05.04.2013 8 Ob 22/13p
    Vgl auch; Beisatz: Weder für den Zuwachs nach § 14 Abs 1 Z 1 WEG 2002 noch für die Ausstellung einer Amtsbestätigung darüber (§182 Abs 3 AußStrG 2005) ist die Zustimmung der Erben erforderlich. (T1); Bem: Siehe auch RS0128692. (T2)
  • RS0127078">2 Ob 9/16m
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 2 Ob 9/16m
    Vgl auch; Beisatz: Die Akkreszenz in das Eigentum des Überlebenden erfolgt nach § 14 Abs 1 Z 1 WEG unmittelbar, ohne dass es eines besonderen Erwerbungsakts bedürfte. Der überlebende Eigentumspartner ist daher nicht als (Sonder-)Erbe und insofern als im Sinne des § 176 AußStrG allenfalls zur Sicherheitsleistung Verpflichteter anzusehen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127078

Im RIS seit

03.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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