RS OGH 2014/5/26 8Ob22/13p, 8Ob117/13h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.04.2013
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Norm

AußStrG 2005 §182 Abs3
WEG §14 Abs1 Z1

Rechtssatz

Weder für den Zuwachs nach § 14 Abs 1 Z 1 WEG noch für die Ausstellung einer Amtsbestätigung darüber ist die Zustimmung der Erben erforderlich. Der Streit über die Höhe des Übernahmspreises ist auf dem Rechtsweg auszutragen.Weder für den Zuwachs nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, WEG noch für die Ausstellung einer Amtsbestätigung darüber ist die Zustimmung der Erben erforderlich. Der Streit über die Höhe des Übernahmspreises ist auf dem Rechtsweg auszutragen.

Anmerkung

Bem zum RS: Vgl auch RIS-Justiz RS0127078 [T1].

Entscheidungstexte

  • RS0128692">8 Ob 22/13p
    Entscheidungstext OGH 05.04.2013 8 Ob 22/13p
  • RS0128692">8 Ob 117/13h
    Entscheidungstext OGH 26.05.2014 8 Ob 117/13h
    nur: Der Streit über die Höhe des Übernahmspreises ist im Rechtsweg auszutragen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128692

Im RIS seit

23.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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