Norm
AußStrG 2005 §182 Abs3Rechtssatz
Weder für den Zuwachs nach § 14 Abs 1 Z 1 WEG noch für die Ausstellung einer Amtsbestätigung darüber ist die Zustimmung der Erben erforderlich. Der Streit über die Höhe des Übernahmspreises ist auf dem Rechtsweg auszutragen.Weder für den Zuwachs nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, WEG noch für die Ausstellung einer Amtsbestätigung darüber ist die Zustimmung der Erben erforderlich. Der Streit über die Höhe des Übernahmspreises ist auf dem Rechtsweg auszutragen.
Anmerkung
Bem zum RS: Vgl auch RIS-Justiz RS0127078 [T1].Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128692Im RIS seit
23.05.2013Zuletzt aktualisiert am
06.06.2019