Norm
ABGB §879 Abs3 ERechtssatz
Das einem Mobilfunkbetreiber in den AGB eingeräumte Recht, die nach Bekanntgabe der Änderung der AGB erklärte Auflösung der Vertrags durch den Teilnehmer einseitig rückgängig zu machen, indem der Mobilfunkbetreiber innerhalb einer einmonatigen Frist die Änderung der AGB zurückzieht und den Vertrag zu den ursprünglichen AGB aufrechthält, verstößt gegen § 25 TKG 2003 und stellt eine gröbliche Benachteiligung des Konsumenten dar.Das einem Mobilfunkbetreiber in den AGB eingeräumte Recht, die nach Bekanntgabe der Änderung der AGB erklärte Auflösung der Vertrags durch den Teilnehmer einseitig rückgängig zu machen, indem der Mobilfunkbetreiber innerhalb einer einmonatigen Frist die Änderung der AGB zurückzieht und den Vertrag zu den ursprünglichen AGB aufrechthält, verstößt gegen Paragraph 25, TKG 2003 und stellt eine gröbliche Benachteiligung des Konsumenten dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125366Im RIS seit
08.10.2009Zuletzt aktualisiert am
02.05.2018