RS OGH 2016/2/25 1Ob123/09h, 2Ob20/15b

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Veröffentlicht am 25.02.2016
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Norm

ABGB §879 Abs3 E
TKG 2003 §25 Abs2
TKG 2003 §25 Abs3

Rechtssatz

Das einem Mobilfunkbetreiber in den AGB eingeräumte Recht, die nach Bekanntgabe der Änderung der AGB erklärte Auflösung der Vertrags durch den Teilnehmer einseitig rückgängig zu machen, indem der Mobilfunkbetreiber innerhalb einer einmonatigen Frist die Änderung der AGB zurückzieht und den Vertrag zu den ursprünglichen AGB aufrechthält, verstößt gegen § 25 TKG 2003 und stellt eine gröbliche Benachteiligung des Konsumenten dar.Das einem Mobilfunkbetreiber in den AGB eingeräumte Recht, die nach Bekanntgabe der Änderung der AGB erklärte Auflösung der Vertrags durch den Teilnehmer einseitig rückgängig zu machen, indem der Mobilfunkbetreiber innerhalb einer einmonatigen Frist die Änderung der AGB zurückzieht und den Vertrag zu den ursprünglichen AGB aufrechthält, verstößt gegen Paragraph 25, TKG 2003 und stellt eine gröbliche Benachteiligung des Konsumenten dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125366

Im RIS seit

08.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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