RS OGH 2016/3/16 3Ob85/15v

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Veröffentlicht am 16.03.2016
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Norm

MRG §49e Abs9
  1. MRG § 49e heute
  2. MRG § 49e gültig ab 27.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006

Rechtssatz

Wegen des Fehlens einer der § 43 Abs 2 MRG vergleichbaren intertemporalen Spezialnorm in der Übergangsregelung der WRN 2006 zählt die Beseitigung erheblicher Gesundheitsgefährdungen, die vom Mietgegenstand ausgehen, seit 1. Oktober 2006 auch dann zu den dem Vermieter zwingend zugewiesenen Erhaltungspflichten, wenn bei vor diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Verträgen zunächst zulässigerweise anderes vereinbart wurde; gegenteilige Erhaltungsvereinbarungen, die auch in diesem Umfang die Erhaltungspflicht auf den Mieter überwälzen wollen, sind unwirksam geworden.Wegen des Fehlens einer der Paragraph 43, Absatz 2, MRG vergleichbaren intertemporalen Spezialnorm in der Übergangsregelung der WRN 2006 zählt die Beseitigung erheblicher Gesundheitsgefährdungen, die vom Mietgegenstand ausgehen, seit 1. Oktober 2006 auch dann zu den dem Vermieter zwingend zugewiesenen Erhaltungspflichten, wenn bei vor diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Verträgen zunächst zulässigerweise anderes vereinbart wurde; gegenteilige Erhaltungsvereinbarungen, die auch in diesem Umfang die Erhaltungspflicht auf den Mieter überwälzen wollen, sind unwirksam geworden.

Entscheidungstexte

  • RS0130829">3 Ob 85/15v
    Entscheidungstext OGH 16.03.2016 3 Ob 85/15v
    Veröff: SZ 2016/30

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130829

Im RIS seit

26.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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