RS OGH 2016/3/16 3Ob232/15m

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Veröffentlicht am 16.03.2016
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Rechtssatz

Die Einlösung einer Abgabenforderung durch einen Dritten, für die dieser nicht persönlich oder mit bestimmten Vermögenswerten haftet, führt  jedenfalls dann zu einem Forderungsübergang auf den Dritten, wenn er der Abgabenbehörde gegenüber ein entsprechendes Einlösungsbegehren erhoben hat und wenn für die zugrunde liegende Abgabenforderung bereits ein vollstreckbarer Exekutionstitel vorliegt.

Entscheidungstexte

  • RS0130753">3 Ob 232/15m
    Entscheidungstext OGH 16.03.2016 3 Ob 232/15m
    Beisatz: Der Dritte kann daher bei Nachweis des Forderungsübergangs iSd § 9 EO Exekution aufgrund des Titels führen. (T1);
    Veröff: SZ 2016/31

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130753

Im RIS seit

21.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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