RS OGH 2016/3/29 9Ob86/14h, 9Ob2/16h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2016
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Norm

EGZPO ArtIV Z5
RAO §58
WinkelschreibereiV §1
  1. RAO § 58 heute
  2. RAO § 58 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  3. RAO § 58 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 556/1985

Rechtssatz

Die zuständige Rechtsanwaltskammer – jene, in deren Sprengel das zur Entscheidung berufene Gericht gelegen ist – hat in Verfahren nach der Winkelschreiberei-Verordnung Parteistellung und damit insbesondere das Recht, gegen Beschlüsse, mit denen eine Untersuchung eingestellt oder der Beschuldigte freigesprochen wird, Rekurs zu erheben.

Entscheidungstexte

  • RS0129987">9 Ob 86/14h
    Entscheidungstext OGH 25.02.2015 9 Ob 86/14h
  • RS0129987">9 Ob 2/16h
    Entscheidungstext OGH 29.03.2016 9 Ob 2/16h
    Beisatz: Die Parteistellung und Rechtsmittelbefugnis der Rechtsanwaltskammern ist nicht auf diese Beschlüsse beschränkt. Aus § 58 RAO und § 187 NO ergibt sich die uneingeschränkte Parteistellung und Rechtsmittelbefugnis der zuständigen Rechtsanwaltskammer. (T1)
    Bem: Gegenteilig zu RS0034906. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0129987

Im RIS seit

04.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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