Norm
EGZPO ArtIV Z5Rechtssatz
Die zuständige Rechtsanwaltskammer – jene, in deren Sprengel das zur Entscheidung berufene Gericht gelegen ist – hat in Verfahren nach der Winkelschreiberei-Verordnung Parteistellung und damit insbesondere das Recht, gegen Beschlüsse, mit denen eine Untersuchung eingestellt oder der Beschuldigte freigesprochen wird, Rekurs zu erheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0129987Im RIS seit
04.05.2015Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016