Norm
EGZPO ArtIV Z5Rechtssatz
Gegen die Höhe der über die Winkelschreiberei verhängten Strafe ist die Rechtsanwaltskammer nicht zum Rekurs legitimiert. Die gegenteilige, in der Entscheidung vom 12.09.1951, 2 Ob 585/51, vertretene Auffassung kann nicht aufrecht erhalten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0034906Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.05.2016