RS OGH 2016/4/26 5Ob25/15k, 6Ob79/16k

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Veröffentlicht am 26.04.2016
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Rechtssatz

Bestandzinse, die im Hinblick auf eine Zinsminderung nach § 1096 ABGB ohne Rechtsgrund bezahlt wurden, sind zu Unrecht eingehobene Bestandentgelte. Die Rückforderungsansprüche eines Mieters, die sich aus einer im Nachhinein eingetretenen Zinsminderung ergeben, sind jenen wegen eines schon ursprünglich überhöht vereinbarten Entgelts, wie sie § 27 Abs 3 MRG und § 5 Abs 4 KlGG zu Grunde liegen, wertungsmäßig zumindest gleich zu halten. Wenn nach § 27 Abs 3 MRG sogar gesetzwidrig geleistete Entgelte schon nach drei Jahren nicht mehr rückgefordert werden können, muss dies argumentum a maiori ad minus auch für die Rückforderung von (bloß) infolge einer Äquivalenzstörung vertragswidrigen Leistungen gelten.Bestandzinse, die im Hinblick auf eine Zinsminderung nach Paragraph 1096, ABGB ohne Rechtsgrund bezahlt wurden, sind zu Unrecht eingehobene Bestandentgelte. Die Rückforderungsansprüche eines Mieters, die sich aus einer im Nachhinein eingetretenen Zinsminderung ergeben, sind jenen wegen eines schon ursprünglich überhöht vereinbarten Entgelts, wie sie Paragraph 27, Absatz 3, MRG und Paragraph 5, Absatz 4, KlGG zu Grunde liegen, wertungsmäßig zumindest gleich zu halten. Wenn nach Paragraph 27, Absatz 3, MRG sogar gesetzwidrig geleistete Entgelte schon nach drei Jahren nicht mehr rückgefordert werden können, muss dies argumentum a maiori ad minus auch für die Rückforderung von (bloß) infolge einer Äquivalenzstörung vertragswidrigen Leistungen gelten.

Entscheidungstexte

  • RS0130321">5 Ob 25/15k
    Entscheidungstext OGH 25.08.2015 5 Ob 25/15k
    Veröff: SZ 2015/82
  • RS0130321">6 Ob 79/16k
    Entscheidungstext OGH 26.04.2016 6 Ob 79/16k
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130321

Im RIS seit

06.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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