Norm
FinStrG §23 Abs2Rechtssatz
Die in § 5 Abs 2 und 3 VbVG genannten Erschwerungs? und Milderungsgründe können auch bei der Bemessung einer nach dem FinStrG zu bestimmenden Verbandsgeldbuße herangezogen werden.Die in Paragraph 5, Absatz 2 und 3 VbVG genannten Erschwerungs? und Milderungsgründe können auch bei der Bemessung einer nach dem FinStrG zu bestimmenden Verbandsgeldbuße herangezogen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130897Im RIS seit
16.09.2016Zuletzt aktualisiert am
16.09.2016