Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Jülg als Schriftführer in der Verbandsverantwortlichkeitssache der B***** GmbH wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 FinStrG iVm § 28a Abs 1 FinStrG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 9. Dezember 2015, GZ 11 Hv 103/15z-11, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreter der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Knibbe, und des belangten Verbandes, Dr. Subarsky, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Jülg als Schriftführer in der Verbandsverantwortlichkeitssache der B***** GmbH wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins, 38, Absatz eins, FinStrG in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz eins, FinStrG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 9. Dezember 2015, GZ 11 Hv 103/15z-11, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreter der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Knibbe, und des belangten Verbandes, Dr. Subarsky, zu Recht erkannt:
Spruch
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch über die Verbandsgeldbuße aufgehoben und in diesem Umfang in der Sache selbst erkannt:
Die B***** GmbH wird für die Finanzvergehen des Gerhard S*****, für die sie mit dem angefochtenen Urteil als im Sinn des § 3 Abs 1 Z 1 und Abs 2 VbVG verantwortlich erkannt worden ist, unter Anwendung des § 21 Abs 1 und 2 FinStrG nach § 38 Abs 1 FinStrG iVm § 28a Abs 1 FinStrG zu einerDie B***** GmbH wird für die Finanzvergehen des Gerhard S*****, für die sie mit dem angefochtenen Urteil als im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, VbVG verantwortlich erkannt worden ist, unter Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins und 2 FinStrG nach Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz eins, FinStrG zu einer
Verbandsgeldbuße von 120.000 Euro
(in Worten: einhundertzwanzigtausend Euro)
verurteilt.
Gemäß § 7 VbVG iVm § 28a Abs 1 FinStrG wird ein Bußteil von 90.000 Euro (in Worten: neunzigtausend Euro) unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Gemäß Paragraph 7, VbVG in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz eins, FinStrG wird ein Bußteil von 90.000 Euro (in Worten: neunzigtausend Euro) unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Dem belangten Verband fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen – zwar der Bestimmung des § 22 Abs 2 VbVG entsprechend gesondert verkündeten (ON 10 S 9 bis 11), aber verfehlt (13 Os 140/15k) gemeinsam mit jenem gegen den Entscheidungsträger ausgefertigten – Urteil wurde die B***** GmbH gemäß § 3 Abs 1 Z 1 und Abs 2 VbVG für nachstehende, §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 FinStrG (I und II), §§ 33 Abs 2 lit a, 38 Abs 1 FinStrG (III) und §§ 33 Abs 2 lit b, 38 Abs 1 FinStrG (IV) zu unterstellende Taten, die ihr Geschäftsführer Gerhard S***** zu ihren Gunsten rechtswidrig und schuldhaft begangen hatte, verantwortlich erkannt. Dieser hatte nach dem Referat im Urteilstenor (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) als Geschäftsführer der B***** GmbH im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Kirchdorf Perg SteyrMit dem angefochtenen – zwar der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 2, VbVG entsprechend gesondert verkündeten (ON 10 S 9 bis 11), aber verfehlt (13 Os 140/15k) gemeinsam mit jenem gegen den Entscheidungsträger ausgefertigten – Urteil wurde die B***** GmbH gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, VbVG für nachstehende, Paragraphen 33, Absatz eins, 38, Absatz eins, FinStrG (römisch eins und römisch zwei), Paragraphen 33, Absatz 2, Litera a,, 38 Absatz eins, FinStrG (römisch drei) und Paragraphen 33, Absatz 2, Litera b,, 38 Absatz eins, FinStrG (römisch vier) zu unterstellende Taten, die ihr Geschäftsführer Gerhard S***** zu ihren Gunsten rechtswidrig und schuldhaft begangen hatte, verantwortlich erkannt. Dieser hatte nach dem Referat im Urteilstenor (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) als Geschäftsführer der B***** GmbH im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Kirchdorf Perg Steyr
(I) durch die Abgabe unrichtiger Jahressteuererklärungen und solcherart vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten Abgabenverkürzungen bewirkt, nämlich für die Jahre 2005 bis 2010 um 134.253,02 Euro an Umsatzsteuer und für das Jahr 2010 um 5.068 Euro an Körperschaftsteuer,(römisch eins) durch die Abgabe unrichtiger Jahressteuererklärungen und solcherart vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten Abgabenverkürzungen bewirkt, nämlich für die Jahre 2005 bis 2010 um 134.253,02 Euro an Umsatzsteuer und für das Jahr 2010 um 5.068 Euro an Körperschaftsteuer,
(II) in den Jahren 2005 bis 2011 vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten Verkürzungen an Kapitalertragsteuer um 89.467,25 Euro bewirkt, indem er die gebotene Anmeldung und Abfuhr (§ 96 Abs 1 und 3 EStG) unterließ,(römisch zwei) in den Jahren 2005 bis 2011 vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten Verkürzungen an Kapitalertragsteuer um 89.467,25 Euro bewirkt, indem er die gebotene Anmeldung und Abfuhr (Paragraph 96, Absatz eins und 3 EStG) unterließ,
(III) für die Monate Jänner 2011 bis August 2012 vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer um 44.914 Euro bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten sowie(römisch drei) für die Monate Jänner 2011 bis August 2012 vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Paragraph 21, UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer um 44.914 Euro bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten sowie
(IV) für die Monate Jänner 2005 bis August 2012 vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von § 76 EStG entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung an Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag um 76.797,44 Euro bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.(römisch vier) für die Monate Jänner 2005 bis August 2012 vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von Paragraph 76, EStG entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung an Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag um 76.797,44 Euro bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.
Das Erstgericht verhängte über die B***** GmbH eine Verbandsgeldbuße von 25 Tagessätzen zu je 50 Euro, die es unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachsah.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist im Recht.Die dagegen aus Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist im Recht.
Die Sanktionsrüge zeigt zutreffend auf, dass das Schöffengericht seine Strafbefugnis mehrfach überschritten hat (Z 11 erster Fall):Die Sanktionsrüge zeigt zutreffend auf, dass das Schöffengericht seine Strafbefugnis mehrfach überschritten hat (Ziffer 11, erster Fall):
(1) Gemäß § 28a Abs 1 FinStrG ist die Verbandsgeldbuße in Finanzstrafsachen – soweit hier von Interesse – nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Damit wird ausgedrückt, dass die Buße nicht – wie in § 4 VbVG vorgesehen – nach dem Tagessatzsystem, sondern dem Sanktionensystem des FinStrG folgend zu bestimmen ist (EBRV 1187 BlgNR 22. GP 26; Lässig in WK2 FinStrG § 28a Rz 2). Mit dem Ausspruch einer Tagessatz-Geldstrafe verhängte das Erstgericht somit eine im Gesetz nicht vorgesehene Sanktion.(1) Gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, FinStrG ist die Verbandsgeldbuße in Finanzstrafsachen – soweit hier von Interesse – nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Damit wird ausgedrückt, dass die Buße nicht – wie in Paragraph 4, VbVG vorgesehen – nach dem Tagessatzsystem, sondern dem Sanktionensystem des FinStrG folgend zu bestimmen ist (EBRV 1187 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 26, ; Lässig in WK2 FinStrG Paragraph 28 a, Rz 2). Mit dem Ausspruch einer Tagessatz-Geldstrafe verhängte das Erstgericht somit eine im Gesetz nicht vorgesehene Sanktion.
(2) Soweit ersichtlich (US 3, 15 f) wurde dem Strafausspruch die im Entscheidungszeitpunkt in Geltung gestandene Fassung des FinStrG zugrunde gelegt. Hievon ausgehend war bei der Bemessung der Verbandsgeldbuße die mit der FinStrG-Novelle 2010 BGBl I 2010/104 eingefügte absolute Untergrenze von einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe (§ 23 Abs 4 erster Satz [iVm § 28a Abs 1] FinStrG) zu berücksichtigen, was das Erstgericht unterließ. Auf den diesbezüglichen Günstigkeitsvergleich (§ 4 Abs 2 FinStrG) wird im Rahmen der Strafneubemessung eingegangen.(2) Soweit ersichtlich (US 3, 15 f) wurde dem Strafausspruch die im Entscheidungszeitpunkt in Geltung gestandene Fassung des FinStrG zugrunde gelegt. Hievon ausgehend war bei der Bemessung der Verbandsgeldbuße die mit der FinStrG-Novelle 2010 BGBl I 2010/104 eingefügte absolute Untergrenze von einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe (Paragraph 23, Absatz 4, erster Satz [iVm Paragraph 28 a, Absatz eins ], FinStrG) zu berücksichtigen, was das Erstgericht unterließ. Auf den diesbezüglichen Günstigkeitsvergleich (Paragraph 4, Absatz 2, FinStrG) wird im Rahmen der Strafneubemessung eingegangen.
(3) Die gänzliche bedingte Nachsicht der Verbandsgeldbuße ist – dem bekämpften Urteil zuwider – in Verbandsverantwortlichkeitssachen, denen gerichtlich strafbare Finanzvergehen zugrunde liegen, nicht möglich, weil § 6 VbVG eine solche nur für in Tagessätzen bemessene Geldbußen vorsieht (RIS-Justiz RS0129907; mit eingehender Begründung 13 Os 56/14f).(3) Die gänzliche bedingte Nachsicht der Verbandsgeldbuße ist – dem bekämpften Urteil zuwider – in Verbandsverantwortlichkeitssachen, denen gerichtlich strafbare Finanzvergehen zugrunde liegen, nicht möglich, weil Paragraph 6, VbVG eine solche nur für in Tagessätzen bemessene Geldbußen vorsieht (RIS-Justiz RS0129907; mit eingehender Begründung 13 Os 56/14f).
Die angefochtene Entscheidung war somit – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde im Ausspruch über die Verbandsgeldbuße aufzuheben.
Der hiedurch erforderlichen Neubemessung derselben ist voranzustellen, dass § 5 VbVG die Bemessung der „Anzahl der Tagessätze“ regelt und daher auf Verbandsgeldbußen nach dem FinStrG nicht unmittelbar anwendbar ist. Da die subsidiär anzuwendende (§ 28a Abs 1 zweiter Satz FinStrG) Norm des § 23 Abs 2 FinStrG hinsichtlich der besonderen Erschwerungs- und Milderungsgründe auf §§ 33 und 34 StGB verweist und diese Bestimmungen bloß demonstrative Aufzählungen enthalten (Ebner in WK2 StGB § 33 Rz 1 und § 34 Rz 1), steht aber einer Heranziehung der in § 5 Abs 2 und 3 VbVG genannten Erschwerungs- und Milderungsgründe bei der Bemessung (auch) einer nach dem FinStrG zu bestimmenden Verbandsgeldbuße nichts entgegen. Dies liegt sogar nahe, weil die besonderen Strafbemessungsgründe des StGB großteils ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind und solcherart gemäß § 28a Abs 1 zweiter Satz FinStrG in Finanzstrafsachen nach dem VbVG nicht herangezogen werden können (13 Os 56/14f).Der hiedurch erforderlichen Neubemessung derselben ist voranzustellen, dass Paragraph 5, VbVG die Bemessung der „Anzahl der Tagessätze“ regelt und daher auf Verbandsgeldbußen nach dem FinStrG nicht unmittelbar anwendbar ist. Da die subsidiär anzuwendende (Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Satz FinStrG) Norm des Paragraph 23, Absatz 2, FinStrG hinsichtlich der besonderen Erschwerungs- und Milderungsgründe auf Paragraphen 33 und 34 StGB verweist und diese Bestimmungen bloß demonstrative Aufzählungen enthalten (Ebner in WK2 StGB Paragraph 33, Rz 1 und Paragraph 34, Rz 1), steht aber einer Heranziehung der in Paragraph 5, Absatz 2 und 3 VbVG genannten Erschwerungs- und Milderungsgründe bei der Bemessung (auch) einer nach dem FinStrG zu bestimmenden Verbandsgeldbuße nichts entgegen. Dies liegt sogar nahe, weil die besonderen Strafbemessungsgründe des StGB großteils ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind und solcherart gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Satz FinStrG in Finanzstrafsachen nach dem VbVG nicht herangezogen werden können (13 Os 56/14f).
Fallbezogen war kein Umstand erschwerend, mildernd die Umstände, dass der Verband nach den Taten erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen (§ 5 Abs 3 Z 3 VbVG), die Folgen der Taten gutgemacht (§ 5 Abs 3 Z 4 VbVG) und wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen (§ 5 Abs 3 Z 5 VbVG) hat und dass die Taten bereits gewichtige Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen haben (§ 5 Abs 3 Z 6 VbVG).Fallbezogen war kein Umstand erschwerend, mildernd die Umstände, dass der Verband nach den Taten erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen (Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, VbVG), die Folgen der Taten gutgemacht (Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 4, VbVG) und wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen (Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 5, VbVG) hat und dass die Taten bereits gewichtige Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen haben (Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 6, VbVG).
Hievon ausgehend war die Verbandsgeldbuße unter Anwendung des § 21 Abs 1 und 2 FinStrG auf der Basis der Strafdrohung des § 38 Abs 1 FinStrG idF vor BGBl I 2012/112 (§ 28a Abs 1 erster Satz FinStrG) bei einem strafbestimmenden Wertbetrag (§ 53 Abs 1 FinStrG) von 350.499,71 Euro und solcherart bei einem bis zu 1.051.499,13 Euro reichenden Bußgeldrahmen mit 120.000 Euro zu bemessen. Die Änderung des § 23 Abs 4 FinStrG durch die FinStrG-Novelle 2010 BGBl I 2010/104 ist hier schon deswegen ohne Belang, weil die Voraussetzungen für das – vor dieser Novelle möglich gewesene – Unterschreiten der Strafgrenze von einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe nicht vorliegen.Hievon ausgehend war die Verbandsgeldbuße unter Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins und 2 FinStrG auf der Basis der Strafdrohung des Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG in der Fassung vor BGBl I 2012/112 (Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Satz FinStrG) bei einem strafbestimmenden Wertbetrag (Paragraph 53, Absatz eins, FinStrG) von 350.499,71 Euro und solcherart bei einem bis zu 1.051.499,13 Euro reichenden Bußgeldrahmen mit 120.000 Euro zu bemessen. Die Änderung des Paragraph 23, Absatz 4, FinStrG durch die FinStrG-Novelle 2010 BGBl I 2010/104 ist hier schon deswegen ohne Belang, weil die Voraussetzungen für das – vor dieser Novelle möglich gewesene – Unterschreiten der Strafgrenze von einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe nicht vorliegen.
Da dem weder spezialpräventive noch generalpräventive Erwägungen entgegenstehen, waren gemäß § 7 VbVG iVm § 28a Abs 1 erster Satz FinStrG drei Viertel dieser Buße (also 90.000 Euro) unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachzusehen.Da dem weder spezialpräventive noch generalpräventive Erwägungen entgegenstehen, waren gemäß Paragraph 7, VbVG in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Satz FinStrG drei Viertel dieser Buße (also 90.000 Euro) unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachzusehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Textnummer
E115242European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:0130OS00010.16V.0627.000Im RIS seit
13.08.2016Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019