RS OGH 2016/9/26 1Ob231/10t, 4Ob82/16m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2016
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Norm

EheG §66
EheG §67
  1. EheG § 66 heute
  2. EheG § 66 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 67 heute
  2. EheG § 67 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  3. EheG § 67 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Nach § 66 EheG kommt auch im untersten Einkommensbereich eine Kürzung des Prozentunterhalts nach Billigkeit ? außer in den Fällen des § 67 EheG ? nicht in Betracht.Nach Paragraph 66, EheG kommt auch im untersten Einkommensbereich eine Kürzung des Prozentunterhalts nach Billigkeit ? außer in den Fällen des Paragraph 67, EheG ? nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126860

Im RIS seit

27.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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