RS OGH 2016/9/29 9ObA87/15g, 9ObA49/16w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.2016
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Norm

GlBG §3 Z7
GlBG §12 Abs14
  1. GlBG § 12 heute
  2. GlBG § 12 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2013
  3. GlBG § 12 gültig von 01.03.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2011
  4. GlBG § 12 gültig von 01.08.2008 bis 28.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2008
  5. GlBG § 12 gültig von 01.07.2004 bis 31.07.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  6. GlBG § 12 gültig von 01.07.2004 bis 30.06.2004

Rechtssatz

Erste Anhaltspunkte für die Festlegung der Höhe der Entschädigung bei einer Beendigungsdiskriminierung bieten die im Gesetz für die Fälle einer Einstellungs- oder Beförderungsdiskriminierung und einer Belästigung vorgesehenen Beträge. Im Fall einer Beendigungsdiskriminierung ist eine Beeinträchtigung jedoch schon deshalb typischerweise massiver, weil sie mit dem Verlust der Stelle einhergeht, die der diskriminierte Arbeitnehmer bereits innehat. Darüber hinaus kommt einer mit der Schwangerschaft einer Dienstnehmerin begründeten Diskriminierung besonderes Gewicht zu. Der Entschädigung hat nach dem expliziten gesetzlichen Auftrag des § 12 Abs 14 GlBG auch präventive Funktion zuzukommen.Erste Anhaltspunkte für die Festlegung der Höhe der Entschädigung bei einer Beendigungsdiskriminierung bieten die im Gesetz für die Fälle einer Einstellungs- oder Beförderungsdiskriminierung und einer Belästigung vorgesehenen Beträge. Im Fall einer Beendigungsdiskriminierung ist eine Beeinträchtigung jedoch schon deshalb typischerweise massiver, weil sie mit dem Verlust der Stelle einhergeht, die der diskriminierte Arbeitnehmer bereits innehat. Darüber hinaus kommt einer mit der Schwangerschaft einer Dienstnehmerin begründeten Diskriminierung besonderes Gewicht zu. Der Entschädigung hat nach dem expliziten gesetzlichen Auftrag des Paragraph 12, Absatz 14, GlBG auch präventive Funktion zuzukommen.

Entscheidungstexte

  • RS0130287">9 ObA 87/15g
    Entscheidungstext OGH 27.08.2015 9 ObA 87/15g
    Beisatz: Die persönliche Beeinträchtigung aus der Beendigung während und wegen der Schwangerschaft wird nicht schon mit dem Ersatz des Vermögensschadens (Verdienstentgangs) abgegolten. (T1)
    Beisatz: Die Festlegung des Entschädigungsbetrags kann stets nur nach den Umständen des Einzelfalls erfolgen. In jedem Einzelfall bleibt es einer diskriminierten Person natürlich unbenommen, konkret darzulegen, worin gerade in ihrem Fall – über das für jeden Offensichtliche hinaus – die besonderen Umstände liegen, die die Schwere und Dauer ihrer erlittenen persönlichen Beeinträchtigung ausmachen. (T2)
    Beisatz: Hier: Diskriminierende Auflösung des Lehrverhältnisses in der Probezeit wegen der Schwangerschaft; Entschädigungsbetrag von 1.700 EUR. (T3); Veröff: SZ 2015/86
  • RS0130287">9 ObA 49/16w
    Entscheidungstext OGH 29.09.2016 9 ObA 49/16w
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130287

Im RIS seit

29.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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