RS OGH 2016/10/3 17Os17/16b (17Os18/16z)

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Veröffentlicht am 03.10.2016
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Rechtssatz

Der vom Tatbestand des § 303 StGB verlangte Erfolg besteht ? ungeachtet der weiten Formulierung ? bloß in der Schädigung des (Grund?)Rechts auf persönliche Freiheit oder des Hausrechts. Liegt einem Beamten gesetzwidrige Entziehung der persönlichen Freiheit zur Last, wird der davon Betroffene nur – im Sinn des § 303 StGB beachtlich – an seinem Recht auf persönliche Freiheit geschädigt, wenn er einen von der Rechtsordnung in der konkreten Situation anerkannten Anspruch, auf freiem Fuß zu bleiben (oder enthaftet zu werden), hat. Tatbildlicher Erfolg ist mit anderen Worten bloß bei Nichtvorliegen der materiellen Haftvoraussetzungen zur Tatzeit gegeben.Der vom Tatbestand des Paragraph 303, StGB verlangte Erfolg besteht ? ungeachtet der weiten Formulierung ? bloß in der Schädigung des (Grund?)Rechts auf persönliche Freiheit oder des Hausrechts. Liegt einem Beamten gesetzwidrige Entziehung der persönlichen Freiheit zur Last, wird der davon Betroffene nur – im Sinn des Paragraph 303, StGB beachtlich – an seinem Recht auf persönliche Freiheit geschädigt, wenn er einen von der Rechtsordnung in der konkreten Situation anerkannten Anspruch, auf freiem Fuß zu bleiben (oder enthaftet zu werden), hat. Tatbildlicher Erfolg ist mit anderen Worten bloß bei Nichtvorliegen der materiellen Haftvoraussetzungen zur Tatzeit gegeben.

Entscheidungstexte

  • RS0130985">17 Os 17/16b
    Entscheidungstext OGH 03.10.2016 17 Os 17/16b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130985

Im RIS seit

08.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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