Norm
ABGB §879 Abs1 AVRechtssatz
In einem Lebensversicherungsvertrag für die ersten fünf Jahre ab Vertragsabschluss eine geringe Prämie zu vereinbaren und sie ab dem sechsten Jahr massiv anzuheben, erweist sich als gesetzwidrig, weil diese Vertragsgestaltung den Zweck des § 176 Abs 5 VersVG umgeht und den Rückkaufswert willkürlich unangemessen vermindert. Es liegt Nichtigkeit nach § 879 Abs 1 ABGB vor.In einem Lebensversicherungsvertrag für die ersten fünf Jahre ab Vertragsabschluss eine geringe Prämie zu vereinbaren und sie ab dem sechsten Jahr massiv anzuheben, erweist sich als gesetzwidrig, weil diese Vertragsgestaltung den Zweck des Paragraph 176, Absatz 5, VersVG umgeht und den Rückkaufswert willkürlich unangemessen vermindert. Es liegt Nichtigkeit nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131089Im RIS seit
09.01.2017Zuletzt aktualisiert am
24.08.2018