Norm
MedienG §16 Abs2Rechtssatz
Ein Antrag auf Urteilsveröffentlichung nach § 16 Abs 2 MedienG ist bis Schluss der Verhandlung erster Instanz des fortgesetzten Gegendarstellungsverfahrens zu stellen.Ein Antrag auf Urteilsveröffentlichung nach Paragraph 16, Absatz 2, MedienG ist bis Schluss der Verhandlung erster Instanz des fortgesetzten Gegendarstellungsverfahrens zu stellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131125Im RIS seit
31.01.2017Zuletzt aktualisiert am
31.01.2017