Norm
MedienG §15 Abs5Rechtssatz
Die Besonderheit des Gegendarstellungsverfahrens, dass eine Veröffentlichung noch vor Rechtskraft des Urteils erfolgen muss, gilt – infolge Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Berufung – nur für das befristete Verfahren, infolge §§ 466 Abs 4, 489 Abs 1 StPO iVm § 14 Abs 3 MedienG aber nicht für das fortgesetzte Verfahren.Die Besonderheit des Gegendarstellungsverfahrens, dass eine Veröffentlichung noch vor Rechtskraft des Urteils erfolgen muss, gilt – infolge Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Berufung – nur für das befristete Verfahren, infolge Paragraphen 466, Absatz 4, 489, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 3, MedienG aber nicht für das fortgesetzte Verfahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131128Im RIS seit
31.01.2017Zuletzt aktualisiert am
31.01.2017