Norm
MRK Art35 Abs1Rechtssatz
Wenn über einen Antrag auf Beschränkung der Akteneinsicht des Privatanklägers und einen Widerspruch gegen eine Sicherstellung rechtskräftig entschieden wurde, ist ein ohne Änderung der Verhältnisse erhobenes, denselben Entscheidungsgegenstand betreffendes neuerliches Begehren desselben Beteiligten wegen „res iudicata“ zurückzuweisen. In dieser Konstellation läuft die sechsmonatige Frist für dessen Erneuerungsantrag (Art 35 Abs 1 MRK) ? auch wenn im zweiten Fall anstatt mit Zurückweisung verfehlt neuerlich meritorisch entschieden wurde ? ab der letztinstanzlichen Entscheidung zum Erstantrag.Wenn über einen Antrag auf Beschränkung der Akteneinsicht des Privatanklägers und einen Widerspruch gegen eine Sicherstellung rechtskräftig entschieden wurde, ist ein ohne Änderung der Verhältnisse erhobenes, denselben Entscheidungsgegenstand betreffendes neuerliches Begehren desselben Beteiligten wegen „res iudicata“ zurückzuweisen. In dieser Konstellation läuft die sechsmonatige Frist für dessen Erneuerungsantrag (Artikel 35, Absatz eins, MRK) ? auch wenn im zweiten Fall anstatt mit Zurückweisung verfehlt neuerlich meritorisch entschieden wurde ? ab der letztinstanzlichen Entscheidung zum Erstantrag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131118Im RIS seit
17.01.2017Zuletzt aktualisiert am
17.01.2017