Norm
StPO §381 Abs1Rechtssatz
Die in § 393 Abs 4 StPO normierte Ersatzpflicht hinsichtlich der dem Angeklagten erwachsenen Kosten seiner Verteidigung umfasst nicht den Honoraranspruch eines diesem gemäß § 61 Abs 2 StPO beigegebenen Verfahrenshilfeverteidigers.Die in Paragraph 393, Absatz 4, StPO normierte Ersatzpflicht hinsichtlich der dem Angeklagten erwachsenen Kosten seiner Verteidigung umfasst nicht den Honoraranspruch eines diesem gemäß Paragraph 61, Absatz 2, StPO beigegebenen Verfahrenshilfeverteidigers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131084Im RIS seit
03.01.2017Zuletzt aktualisiert am
03.01.2017