TE OGH 2016/11/16 15Os107/16y

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Veröffentlicht am 16.11.2016
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. November 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Beran als Schriftführer in der Strafsache gegen Peter E***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 7. Mai 2013, GZ 5 U 44/12h-39, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Janda, sowie des Angeklagten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 16. November 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Beran als Schriftführer in der Strafsache gegen Peter E***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 7. Mai 2013, GZ 5 U 44/12h-39, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Janda, sowie des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 7. Mai 2013, GZ 5 U 44/12h-39, verletzt

I. in seinem Punkt 1./ § 393 Abs 2 erster Satz iVm Abs 4 StPO undrömisch eins. in seinem Punkt 1./ Paragraph 393, Absatz 2, erster Satz in Verbindung mit Absatz 4, StPO und

II. in seinem Punkt 2./ § 390 Abs 1 zweiter Satz iVm § 381 Abs 1 StPO.römisch zwei. in seinem Punkt 2./ Paragraph 390, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 381, Absatz eins, StPO.

Text

Gründe:

In der Strafsache gegen Peter E***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 5 U 44/12h des Bezirksgerichts Steyr, stellte der Einzelrichter des Bezirksgerichts das aufgrund einer von Martin B***** erhobenen Privatanklage geführte Verfahren mit – am 30. April 2013 in Rechtskraft erwachsenem (ON 38) – Beschluss vom 27. März 2013 (ON 32) gemäß § 71 Abs 6 StPO ein und verpflichtete den Privatankläger gemäß § 390 Abs 1 zweiter Satz StPO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens.In der Strafsache gegen Peter E***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 5 U 44/12h des Bezirksgerichts Steyr, stellte der Einzelrichter des Bezirksgerichts das aufgrund einer von Martin B***** erhobenen Privatanklage geführte Verfahren mit – am 30. April 2013 in Rechtskraft erwachsenem (ON 38) – Beschluss vom 27. März 2013 (ON 32) gemäß Paragraph 71, Absatz 6, StPO ein und verpflichtete den Privatankläger gemäß Paragraph 390, Absatz eins, zweiter Satz StPO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens.

Der dem Angeklagten gemäß § 61 Abs 2 StPO beigegebene Verfahrenshilfeverteidiger (ON 23) beantragte in der Folge die Bestimmung seiner Kosten mit 670,80 Euro (ON 33).Der dem Angeklagten gemäß Paragraph 61, Absatz 2, StPO beigegebene Verfahrenshilfeverteidiger (ON 23) beantragte in der Folge die Bestimmung seiner Kosten mit 670,80 Euro (ON 33).

Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Beschluss vom 7. Mai 2013 (ON 39) bestimmte das Bezirksgericht Steyr die vom Privatankläger zu ersetzenden „Kosten der Vertretung des Privatangeklagten“ – nämlich für eine Intervention beim Bezirksgericht Steyr, für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und für den Kostenbestimmungsantrag unter gleichzeitiger Abweisung des Mehrbegehrens – (aufgrund eines Rechenfehlers statt mit 544,44 Euro) mit 342,08 Euro (1./) sowie vom Angeklagten für sein Erscheinen vor Gericht geltend gemachte (Fahrt-)Kosten (ON 32a S 2) mit 15,40 Euro (2./).

Über Antrag des Verfahrenshilfeverteidigers berichtigte das Bezirksgericht Steyr mit Beschluss vom 4. November 2015 (ON 44) den „Rechnungsendbetrag“ zu 1./ (als offenkundigen Rechenfehler) auf 544,44 Euro. Gegen diesen Beschluss richtet sich eine Beschwerde des Privatanklägers (ON 46), über welche noch nicht entschieden wurde.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 7. Mai 2013 (ON 39) steht – wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt – mit dem Gesetz nicht in Einklang:

Gemäß § 390 Abs 1 zweiter Satz StPO ist
– soweit hier von Relevanz – der Privatankläger im Fall eines Einstellungsbeschlusses nach § 71 Abs 6 StPO zum Ersatz aller infolge seines Einschreitens aufgelaufenen Kosten – worunter (nur) alle in § 381 Abs 1 StPO aufgelisteten Kosten des Strafverfahrens zu verstehen sind – zu verpflichten. Dem Angeklagten sind dabei die allenfalls angefallenen Gerichtsgebühren sowie die Kosten der Verteidigung zu ersetzen (§ 381 Abs 1 Z 7 und 8 iVm § 393 Abs 4 StPO; Lendl, WK-StPO § 390 Rz 6 und 11).
Gemäß Paragraph 390, Absatz eins, zweiter Satz StPO ist, – soweit hier von Relevanz – der Privatankläger im Fall eines Einstellungsbeschlusses nach Paragraph 71, Absatz 6, StPO zum Ersatz aller infolge seines Einschreitens aufgelaufenen Kosten – worunter (nur) alle in Paragraph 381, Absatz eins, StPO aufgelisteten Kosten des Strafverfahrens zu verstehen sind – zu verpflichten. Dem Angeklagten sind dabei die allenfalls angefallenen Gerichtsgebühren sowie die Kosten der Verteidigung zu ersetzen (Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 in Verbindung mit Paragraph 393, Absatz 4, StPO; Lendl, WK-StPO Paragraph 390, Rz 6 und 11).

1./ Die in § 393 Abs 4 StPO normierte Ersatzpflicht hinsichtlich der dem Angeklagten erwachsenen Kosten seiner Verteidigung umfasst nicht den Honoraranspruch eines diesem gemäß § 61 Abs 2 StPO beigegebenen Verfahrenshilfeverteidigers (vgl § 393 Abs 2 StPO; Lendl, WK-StPO § 393 Rz 8; Fabrizy, StPO12 § 393 Rz 4), weshalb Punkt 1./ des genannten Beschlusses § 393 Abs 2 erster Satz iVm Abs 4 StPO verletzt.1./ Die in Paragraph 393, Absatz 4, StPO normierte Ersatzpflicht hinsichtlich der dem Angeklagten erwachsenen Kosten seiner Verteidigung umfasst nicht den Honoraranspruch eines diesem gemäß Paragraph 61, Absatz 2, StPO beigegebenen Verfahrenshilfeverteidigers vergleiche Paragraph 393, Absatz 2, StPO; Lendl, WK-StPO Paragraph 393, Rz 8; Fabrizy, StPO12 Paragraph 393, Rz 4), weshalb Punkt 1./ des genannten Beschlusses Paragraph 393, Absatz 2, erster Satz in Verbindung mit Absatz 4, StPO verletzt.

2./ Da die Kostenersatzpflicht des Privatanklägers gemäß § 390 Abs 1 zweiter Satz iVm § 381 Abs 1 StPO keinen Ersatz von dem Angeklagten erwachsenen Fahrtkosten vorsieht (vgl 9 Os 99/86 [EvBl 1987/73, 285]; Lendl, WK-StPO § 393 Rz 28 und § 393a Rz 7; Fabrizy, StPO12 § 390 Rz 3), verletzt Punkt 2./ des Beschlusses das Gesetz in den genannten Bestimmungen.2./ Da die Kostenersatzpflicht des Privatanklägers gemäß Paragraph 390, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 381, Absatz eins, StPO keinen Ersatz von dem Angeklagten erwachsenen Fahrtkosten vorsieht vergleiche 9 Os 99/86 [EvBl 1987/73, 285]; Lendl, WK-StPO Paragraph 393, Rz 28 und Paragraph 393 a, Rz 7; Fabrizy, StPO12 Paragraph 390, Rz 3), verletzt Punkt 2./ des Beschlusses das Gesetz in den genannten Bestimmungen.

Diese dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichenden (§ 292 letzter Satz StPO) Gesetzesverletzungen waren festzustellen (vgl Ratz, WK-StPO § 292 Rz 43/1 aE).Diese dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichenden (Paragraph 292, letzter Satz StPO) Gesetzesverletzungen waren festzustellen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 43/1 aE).

Textnummer

E116538

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0150OS00107.16Y.1116.000

Im RIS seit

29.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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