Norm
StPO §381 Abs1Rechtssatz
Die Kostenersatzpflicht des Privatanklägers gemäß § 390 Abs 1 zweiter Satz iVm § 381 Abs 1 StPO sieht keinen Ersatz von dem Angeklagten erwachsenen Fahrtkosten vor.Die Kostenersatzpflicht des Privatanklägers gemäß Paragraph 390, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 381, Absatz eins, StPO sieht keinen Ersatz von dem Angeklagten erwachsenen Fahrtkosten vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131085Im RIS seit
03.01.2017Zuletzt aktualisiert am
03.01.2017