RS OGH 2016/11/22 5Ob88/16a

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Veröffentlicht am 22.11.2016
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Rechtssatz

Die Verfolgung eines Anspruchs auf Zahlung eines Benützungsentgelts (§ 1041 ABGB) gegen einen Mit? und Wohnungseigentümer, der allgemeine Teile der Liegenschaft ohne Zustimmung der übrigen ausschließlich nützt, gehört nicht zur Verwaltung der Liegenschaft iSd § 18 Abs 1 Satz 1 WEG 2002. Die Eigentümergemeinschaft ist somit nicht nach § 18 Abs 1 WEG 2002 aktivlegitimiert.Die Verfolgung eines Anspruchs auf Zahlung eines Benützungsentgelts (Paragraph 1041, ABGB) gegen einen Mit? und Wohnungseigentümer, der allgemeine Teile der Liegenschaft ohne Zustimmung der übrigen ausschließlich nützt, gehört nicht zur Verwaltung der Liegenschaft iSd Paragraph 18, Absatz eins, Satz 1 WEG 2002. Die Eigentümergemeinschaft ist somit nicht nach Paragraph 18, Absatz eins, WEG 2002 aktivlegitimiert.

Entscheidungstexte

  • RS0131109">5 Ob 88/16a
    Entscheidungstext OGH 22.11.2016 5 Ob 88/16a
    Veröff: SZ 2016/120

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131109

Im RIS seit

13.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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