Norm
ABGB §523Rechtssatz
Die Verfolgung eines Anspruchs auf Zahlung eines Benützungsentgelts (§ 1041 ABGB) gegen einen Mit? und Wohnungseigentümer, der allgemeine Teile der Liegenschaft ohne Zustimmung der übrigen ausschließlich nützt, gehört nicht zur Verwaltung der Liegenschaft iSd § 18 Abs 1 Satz 1 WEG 2002. Die Eigentümergemeinschaft ist somit nicht nach § 18 Abs 1 WEG 2002 aktivlegitimiert.Die Verfolgung eines Anspruchs auf Zahlung eines Benützungsentgelts (Paragraph 1041, ABGB) gegen einen Mit? und Wohnungseigentümer, der allgemeine Teile der Liegenschaft ohne Zustimmung der übrigen ausschließlich nützt, gehört nicht zur Verwaltung der Liegenschaft iSd Paragraph 18, Absatz eins, Satz 1 WEG 2002. Die Eigentümergemeinschaft ist somit nicht nach Paragraph 18, Absatz eins, WEG 2002 aktivlegitimiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131109Im RIS seit
13.01.2017Zuletzt aktualisiert am
30.08.2018