RS OGH 2016/11/23 1Ob262/15h, 1Ob188/16b

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Veröffentlicht am 23.11.2016
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Norm

EheG §82 Abs1 Z1
  1. EheG § 82 heute
  2. EheG § 82 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. EheG § 82 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. EheG § 82 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Eingebrachtes unternehmerisches Vermögen ist bereits nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG auszunehmen, wenn es zB wegen seines geringen Wachstums während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft noch als eingebracht gelten kann.Eingebrachtes unternehmerisches Vermögen ist bereits nach Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG auszunehmen, wenn es zB wegen seines geringen Wachstums während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft noch als eingebracht gelten kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130672

Im RIS seit

13.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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