Norm
EheG §82 Abs1 Z1Rechtssatz
Eingebrachtes unternehmerisches Vermögen ist bereits nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG auszunehmen, wenn es zB wegen seines geringen Wachstums während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft noch als eingebracht gelten kann.Eingebrachtes unternehmerisches Vermögen ist bereits nach Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG auszunehmen, wenn es zB wegen seines geringen Wachstums während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft noch als eingebracht gelten kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130672Im RIS seit
13.05.2016Zuletzt aktualisiert am
23.08.2018