RS OGH 2016/12/7 19Ob1/16k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.2016
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Norm

ElRAG §16 Abs1
RAO §1b
  1. RAO § 1b heute
  2. RAO § 1b gültig ab 01.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  3. RAO § 1b gültig von 01.01.2010 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2009
  4. RAO § 1b gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005
  5. RAO § 1b gültig von 24.05.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2000

Rechtssatz

Auf die Rechtsanwalts-Gesellschaften niedergelassener europäischer Rechtsanwälte in Österreich sind die Firmenbildungsvorschriften des § 1b RAO anwendbar. Der mit der in einem anderen Mitgliedstaat zulässigen Führung eines liberaleren Firmenwortlauts allenfalls verbundene Vorteil fällt angesichts der erforderlichen Hinweise auf den Herkunftsstaat (und der damit verbundenen Aufklärung des Publikums, dass es sich nicht um eine österreichische Rechtsanwalts-Gesellschaft handelt) nicht so ins Gewicht, dass von einer Diskriminierung inländischer Rechtsanwalts-Gesellschaften gesprochen werden kann.Auf die Rechtsanwalts-Gesellschaften niedergelassener europäischer Rechtsanwälte in Österreich sind die Firmenbildungsvorschriften des Paragraph eins b, RAO anwendbar. Der mit der in einem anderen Mitgliedstaat zulässigen Führung eines liberaleren Firmenwortlauts allenfalls verbundene Vorteil fällt angesichts der erforderlichen Hinweise auf den Herkunftsstaat (und der damit verbundenen Aufklärung des Publikums, dass es sich nicht um eine österreichische Rechtsanwalts-Gesellschaft handelt) nicht so ins Gewicht, dass von einer Diskriminierung inländischer Rechtsanwalts-Gesellschaften gesprochen werden kann.

Entscheidungstexte

  • RS0131208">19 Ob 1/16k
    Entscheidungstext OGH 07.12.2016 19 Ob 1/16k
    Veröff: SZ 2016/134

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131208

Im RIS seit

24.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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