Norm
ElRAG §16 Abs1Rechtssatz
Auf die Rechtsanwalts-Gesellschaften niedergelassener europäischer Rechtsanwälte in Österreich sind die Firmenbildungsvorschriften des § 1b RAO anwendbar. Der mit der in einem anderen Mitgliedstaat zulässigen Führung eines liberaleren Firmenwortlauts allenfalls verbundene Vorteil fällt angesichts der erforderlichen Hinweise auf den Herkunftsstaat (und der damit verbundenen Aufklärung des Publikums, dass es sich nicht um eine österreichische Rechtsanwalts-Gesellschaft handelt) nicht so ins Gewicht, dass von einer Diskriminierung inländischer Rechtsanwalts-Gesellschaften gesprochen werden kann.Auf die Rechtsanwalts-Gesellschaften niedergelassener europäischer Rechtsanwälte in Österreich sind die Firmenbildungsvorschriften des Paragraph eins b, RAO anwendbar. Der mit der in einem anderen Mitgliedstaat zulässigen Führung eines liberaleren Firmenwortlauts allenfalls verbundene Vorteil fällt angesichts der erforderlichen Hinweise auf den Herkunftsstaat (und der damit verbundenen Aufklärung des Publikums, dass es sich nicht um eine österreichische Rechtsanwalts-Gesellschaft handelt) nicht so ins Gewicht, dass von einer Diskriminierung inländischer Rechtsanwalts-Gesellschaften gesprochen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131208Im RIS seit
24.02.2017Zuletzt aktualisiert am
31.08.2018