RS OGH 2016/12/16 8ObA72/16w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2016
beobachten
merken

Norm

MSchG §15m Abs1 Z1
  1. MSchG § 15m heute
  2. MSchG § 15m gültig ab 01.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2023
  3. MSchG § 15m gültig von 01.07.2004 bis 31.10.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004

Rechtssatz

Auch nach Bekanntgabe der Inanspruchnahme der Ersatzkarenz im Sinn des § 15m Abs 1 Z 1 MSchG ist die Dienstnehmerin berechtigt, ein Verlangen auf Elternteilzeit zu stellen, sofern die anderen Voraussetzungen gegeben sind, sie also noch keine Elternteilzeit in Anspruch genommen (angetreten) hat und die Maximaldauer der Teilzeitbeschäftigung noch nicht abgelaufen ist.Auch nach Bekanntgabe der Inanspruchnahme der Ersatzkarenz im Sinn des Paragraph 15 m, Absatz eins, Ziffer eins, MSchG ist die Dienstnehmerin berechtigt, ein Verlangen auf Elternteilzeit zu stellen, sofern die anderen Voraussetzungen gegeben sind, sie also noch keine Elternteilzeit in Anspruch genommen (angetreten) hat und die Maximaldauer der Teilzeitbeschäftigung noch nicht abgelaufen ist.

Entscheidungstexte

  • RS0131213">8 ObA 72/16w
    Entscheidungstext OGH 16.12.2016 8 ObA 72/16w
    Veröff: SZ 2016/135

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131213

Im RIS seit

27.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten