RS OGH 2017/1/25 7Ob229/09s, 7Ob146/16w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2017
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Norm

UbG §34 Abs2
  1. UbG § 34 heute
  2. UbG § 34 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022
  3. UbG § 34 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2010
  4. UbG § 34 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2010

Rechtssatz

Unter dem „Wohl des Kranken" darf nur das gesundheitliche Wohl verstanden werden. Doch auch dieses gesundheitliche Wohl ist im Lichte des Artikels 1 Abs 4 PersFrG zusätzlich auf die Abwehr von krankheitsbedingten ernstlichen und erheblichen Gefährdungen der eigenen Gesundheit einzuengen. Nicht zulässig sind daher zum Beispiel Einschränkungen aus disziplinären Gründen oder zum Schutz wirtschaftlicher Interessen des Kranken. Steht Kranken, die kein eigenes Mobiltelefon besitzen, im geschlossenen Bereich ein Münzfernsprecher zur Verfügung, ist unter der Voraussetzung, dass in zumutbarer Zeit etwa auch für nötiges Kleingeld gesorgt wird, der telefonische Außenkontakt im Sinn des § 34 Abs 2 UbG ausreichend gewährleistet. Das Recht des Kranken, mit anderen Personen zu telefonieren, wird aber durch die Abnahme des Mobiltelefons über ein unerlässliches Maß hinaus unnötig eingeschränkt. Diese Einschränkung wäre nur dann als gerechtfertigt anzusehen, wenn die Verwendung des Mobiltelefons nicht bloß aus Gründen der Disziplin und der Klinikordnung unterbunden würde, sondern weil dadurch Leben und Gesundheit des Kranken oder anderer Personen gefährdet wäre.Unter dem „Wohl des Kranken" darf nur das gesundheitliche Wohl verstanden werden. Doch auch dieses gesundheitliche Wohl ist im Lichte des Artikels 1 Absatz 4, PersFrG zusätzlich auf die Abwehr von krankheitsbedingten ernstlichen und erheblichen Gefährdungen der eigenen Gesundheit einzuengen. Nicht zulässig sind daher zum Beispiel Einschränkungen aus disziplinären Gründen oder zum Schutz wirtschaftlicher Interessen des Kranken. Steht Kranken, die kein eigenes Mobiltelefon besitzen, im geschlossenen Bereich ein Münzfernsprecher zur Verfügung, ist unter der Voraussetzung, dass in zumutbarer Zeit etwa auch für nötiges Kleingeld gesorgt wird, der telefonische Außenkontakt im Sinn des Paragraph 34, Absatz 2, UbG ausreichend gewährleistet. Das Recht des Kranken, mit anderen Personen zu telefonieren, wird aber durch die Abnahme des Mobiltelefons über ein unerlässliches Maß hinaus unnötig eingeschränkt. Diese Einschränkung wäre nur dann als gerechtfertigt anzusehen, wenn die Verwendung des Mobiltelefons nicht bloß aus Gründen der Disziplin und der Klinikordnung unterbunden würde, sondern weil dadurch Leben und Gesundheit des Kranken oder anderer Personen gefährdet wäre.

Entscheidungstexte

  • RS0125675">7 Ob 229/09s
    Entscheidungstext OGH 16.12.2009 7 Ob 229/09s
    Veröff: SZ 2009/169
  • RS0125675">7 Ob 146/16w
    Entscheidungstext OGH 25.01.2017 7 Ob 146/16w
    Auch; Beisatz: Die Verlegung eines Kranken in eine Abteilung für Psychiatrie mit forensischem Schwerpunkt darf nur zur Abwehr einer Gefahr im Sinn des § 3 Z 1 UbG oder zum Schutz der Rechte anderer Personen in der psychiatrischen Abteilung erfolgen (§ 34 Abs 2 Satz 1 UbG), nicht aber zur Disziplinierung oder zur Abschreckung. (T1)
    Beisatz: Vgl auch RS0131239. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125675

Im RIS seit

15.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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