Norm
UbG §34aRechtssatz
Die Verlegung eines Kranken von einer Abteilung in eine andere Abteilung der Krankenanstalt unterliegt der Überprüfung nach § 34a UbG.Die Verlegung eines Kranken von einer Abteilung in eine andere Abteilung der Krankenanstalt unterliegt der Überprüfung nach Paragraph 34 a, UbG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Sonstige Rechte, Unterbringung, Überstellung, StationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131239Im RIS seit
14.03.2017Zuletzt aktualisiert am
14.03.2017