Norm
B-VG Art83 Abs2Rechtssatz
Die Überstellung eines untergebrachten Kranken von einer psychiatrischen Anstalt oder Abteilung in eine andere ist als Teil der ? durch die Überstellung nicht beendeten ? Unterbringung anzusehen. Dieser Transport unterliegt daher der Kontrolle des Gerichts und nicht des unabhängigen Verwaltungssenats. Einer Bescheinigung gemäß § 8 UbG bedarf es hiezu nicht.Die Überstellung eines untergebrachten Kranken von einer psychiatrischen Anstalt oder Abteilung in eine andere ist als Teil der ? durch die Überstellung nicht beendeten ? Unterbringung anzusehen. Dieser Transport unterliegt daher der Kontrolle des Gerichts und nicht des unabhängigen Verwaltungssenats. Einer Bescheinigung gemäß Paragraph 8, UbG bedarf es hiezu nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127805Im RIS seit
10.07.2012Zuletzt aktualisiert am
14.03.2017