RS OGH 2017/1/25 7Ob146/16w

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Veröffentlicht am 25.01.2017
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Rechtssatz

Es besteht kein generelles Gebot, psychiatrisch untergebrachte Jugendliche von in Vollziehung strafrechtlicher Bestimmungen untergebrachten Jugendlichen zu trennen. Ob eine solche Trennung im Einzelfall erforderlich ist, bestimmt sich nach dem Schutzgebot (§ 1 Abs 1 UbG) und der Notwendigkeit der Gefahrenabwehr (§ 3 Z 1 UbG).Es besteht kein generelles Gebot, psychiatrisch untergebrachte Jugendliche von in Vollziehung strafrechtlicher Bestimmungen untergebrachten Jugendlichen zu trennen. Ob eine solche Trennung im Einzelfall erforderlich ist, bestimmt sich nach dem Schutzgebot (Paragraph eins, Absatz eins, UbG) und der Notwendigkeit der Gefahrenabwehr (Paragraph 3, Ziffer eins, UbG).

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 25.01.2017 7 Ob 146/16w

Schlagworte

Sonstige Rechte Minderjährige; Kinder; Trennungsgrundsatz; Trennungsprinzip; Trennungsgebot; forensische Abteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131240

Im RIS seit

14.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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