Norm
UbG §1 Abs1Rechtssatz
Es besteht kein generelles Gebot, psychiatrisch untergebrachte Jugendliche von in Vollziehung strafrechtlicher Bestimmungen untergebrachten Jugendlichen zu trennen. Ob eine solche Trennung im Einzelfall erforderlich ist, bestimmt sich nach dem Schutzgebot (§ 1 Abs 1 UbG) und der Notwendigkeit der Gefahrenabwehr (§ 3 Z 1 UbG).Es besteht kein generelles Gebot, psychiatrisch untergebrachte Jugendliche von in Vollziehung strafrechtlicher Bestimmungen untergebrachten Jugendlichen zu trennen. Ob eine solche Trennung im Einzelfall erforderlich ist, bestimmt sich nach dem Schutzgebot (Paragraph eins, Absatz eins, UbG) und der Notwendigkeit der Gefahrenabwehr (Paragraph 3, Ziffer eins, UbG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Sonstige Rechte Minderjährige; Kinder; Trennungsgrundsatz; Trennungsprinzip; Trennungsgebot; forensische AbteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131240Im RIS seit
14.03.2017Zuletzt aktualisiert am
05.04.2017