RS OGH 2017/1/26 3Ob237/16y

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Veröffentlicht am 26.01.2017
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Norm

FAGG §3 Z1 lita, FAGG §3 Z3, FAGG §11 Abs1

Rechtssatz

Auch der während der gesamten Messedauer benützte Messestand eines Unternehmers auf einer nur einmal jährlich stattfindenden Verkaufsmesse ist ein Geschäftsraum iSd § 3 Z 3 FAGG, sodass kein Rücktrittsrecht nach § 11 Abs 1 FAGG besteht.Auch der während der gesamten Messedauer benützte Messestand eines Unternehmers auf einer nur einmal jährlich stattfindenden Verkaufsmesse ist ein Geschäftsraum iSd Paragraph 3, Ziffer 3, FAGG, sodass kein Rücktrittsrecht nach Paragraph 11, Absatz eins, FAGG besteht.

Entscheidungstexte

  • RS0131235">3 Ob 237/16y
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 3 Ob 237/16y
    Veröff: SZ 2017/7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131235

Im RIS seit

13.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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