RS OGH 2017/2/21 4Ob62/16w

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Veröffentlicht am 21.02.2017
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Norm

UrhG §42b

Rechtssatz

Die Regelung der Trägervergütung in § 42b UrhG ist unionsrechtskonform dahin zu verstehen, dass die Zahlungspflicht desjenigen, der das Trägermaterial im Inland erstmals entgeltlich in Verkehr bringt, nur bei Abgabe an Zwischenhändler und an solche natürliche Personen als Endnutzer besteht, die das Material nicht für ihr Unternehmen beziehen. In diesem Umfang ist das Anknüpfen am Händler erster Stufe durch praktische Schwierigkeiten gerechtfertigt und unter Bedachtnahme auf das System der Rückerstattung und Vorabfreistellung unionsrechtlich nicht zu beanstanden.Die Regelung der Trägervergütung in Paragraph 42 b, UrhG ist unionsrechtskonform dahin zu verstehen, dass die Zahlungspflicht desjenigen, der das Trägermaterial im Inland erstmals entgeltlich in Verkehr bringt, nur bei Abgabe an Zwischenhändler und an solche natürliche Personen als Endnutzer besteht, die das Material nicht für ihr Unternehmen beziehen. In diesem Umfang ist das Anknüpfen am Händler erster Stufe durch praktische Schwierigkeiten gerechtfertigt und unter Bedachtnahme auf das System der Rückerstattung und Vorabfreistellung unionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Anmerkung

Beachte das Vorabentscheidungsverfahren C-822/24

Entscheidungstexte

  • RS0131322">4 Ob 62/16w
    Entscheidungstext OGH 21.02.2017 4 Ob 62/16w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131322

Im RIS seit

05.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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