Norm
UrhG §42bRechtssatz
Die Regelung der Trägervergütung in § 42b UrhG ist unionsrechtskonform dahin zu verstehen, dass die Zahlungspflicht desjenigen, der das Trägermaterial im Inland erstmals entgeltlich in Verkehr bringt, nur bei Abgabe an Zwischenhändler und an solche natürliche Personen als Endnutzer besteht, die das Material nicht für ihr Unternehmen beziehen. In diesem Umfang ist das Anknüpfen am Händler erster Stufe durch praktische Schwierigkeiten gerechtfertigt und unter Bedachtnahme auf das System der Rückerstattung und Vorabfreistellung unionsrechtlich nicht zu beanstanden.Die Regelung der Trägervergütung in Paragraph 42 b, UrhG ist unionsrechtskonform dahin zu verstehen, dass die Zahlungspflicht desjenigen, der das Trägermaterial im Inland erstmals entgeltlich in Verkehr bringt, nur bei Abgabe an Zwischenhändler und an solche natürliche Personen als Endnutzer besteht, die das Material nicht für ihr Unternehmen beziehen. In diesem Umfang ist das Anknüpfen am Händler erster Stufe durch praktische Schwierigkeiten gerechtfertigt und unter Bedachtnahme auf das System der Rückerstattung und Vorabfreistellung unionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Anmerkung
Beachte das Vorabentscheidungsverfahren C-822/24Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131322Im RIS seit
05.05.2017Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025