Norm
ABGB §438Rechtssatz
Im Zwangsversteigerungsverfahren kommt es zu keinem Parteiwechsel, wenn nach Anmerkung der Einleitung der Zwangsversteigerung im Rang einer vorrangigen Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Veräußerung anstelle der verpflichteten Partei ein neuer Eigentümer im Grundbuch einverleibt wird, sofern nicht zugunsten des betreibenden Gläubigers für die betriebene Forderung ein der Ranganmerkung vorrangiges Pfandrecht besteht. Abgesehen von diesem Ausnahmefall besteht daher auch kein Anlass für eine Berichtigung der Bezeichnung der verpflichteten Partei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125447Im RIS seit
30.10.2009Zuletzt aktualisiert am
28.03.2017