Norm
BEinstG §8Rechtssatz
Die Arbeits? und Sozialgerichte haben nach Zustimmung des Behindertenausschusses zur Kündigung eines begünstigten Behinderten gemäß § 8 Abs 2 erster Satz BEinstG in einem vom gekündigten Dienstnehmer eingeleiteten arbeitsgerichtlichen Kündigungsanfechtungsverfahrens sowohl die materiellen als auch die formellen Voraussetzungen einer Kündigung nach § 32 VBG 1948 selbständig zu prüfen, auch wenn im Zustimmungsverfahren nach § 8 Abs 2 BEinstG ein gleichartiger Kündigungsgrund bereits von der Verwaltungsbehörde bejaht und der Zustimmung zur Kündigung zu Grunde gelegt wurde. Lediglich eine Nachprüfung der bereits vom Behindertenausschuss vorgenommenen Interessenabwägung iSd § 8 Abs 3 und 4 BEinstG ist den Arbeits? und Sozialgerichten untersagt.Die Arbeits? und Sozialgerichte haben nach Zustimmung des Behindertenausschusses zur Kündigung eines begünstigten Behinderten gemäß Paragraph 8, Absatz 2, erster Satz BEinstG in einem vom gekündigten Dienstnehmer eingeleiteten arbeitsgerichtlichen Kündigungsanfechtungsverfahrens sowohl die materiellen als auch die formellen Voraussetzungen einer Kündigung nach Paragraph 32, VBG 1948 selbständig zu prüfen, auch wenn im Zustimmungsverfahren nach Paragraph 8, Absatz 2, BEinstG ein gleichartiger Kündigungsgrund bereits von der Verwaltungsbehörde bejaht und der Zustimmung zur Kündigung zu Grunde gelegt wurde. Lediglich eine Nachprüfung der bereits vom Behindertenausschuss vorgenommenen Interessenabwägung iSd Paragraph 8, Absatz 3 und 4 BEinstG ist den Arbeits? und Sozialgerichten untersagt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131298Im RIS seit
24.04.2017Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019